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GesRZ 3, Juli 2024, Seite 184

Zur Abwicklung einer GesBR

§§ 1208 ff ABGB

1. Im Interesse einer raschen und ungehinderten Durchführung der Liquidation einer GesBR trägt im Allgemeinen der Gesellschafter, der die Forderung ablehnen will, die Beweislast dafür, dass die Einziehung für den Abwicklungszweck nicht erforderlich ist.

2. Die Geltendmachung von Sozialansprüchen kann auch mittels actio pro socio (§ 1188 ABGB) durch einzelne Gesellschafter erfolgen.

(OLG Wien 2 R 147/22k; HG Wien 10 Cg 29/20z)

[1] Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen, das im Import und Export tätig ist. B. ist seit ungefähr 10 Jahren faktischer Geschäftsführer, seit bestellter Geschäftsführer der Klägerin.

[2] Der Beklagte ist Erfinder des Produkts „T.“. Dabei handelt es sich um einen Flaschenaufsatz bzw Flaschenverschluss, der sich beim Kippen einer Trinkflasche automatisch öffnet und schließt. Zu diesem Produkt bestehen ein aufrechtes Gebrauchsmuster sowie eine eingetragene Unions(wort)marke für die Warenklassen 6 und 20, wobei der Beklagte sowohl für das Gebrauchsmuster als auch die Unionsmarke als Inhaber ausgewiesen ist. Zudem besteht eine noch laufende PCT-Patentanmeldung, eingebracht durch den Beklagten, die sich mittlerweile in der nationalen Phase der Paten...

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