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GesRZ 3, Juli 2024, Seite 136

EU Listing Act

Am hat das Europäische Parlament den EU Listing Act gebilligt. Der EU Listing Act sieht insb Änderungen hinsichtlich der Marktmissbrauchsverordnung und der Prospektverordnung vor, enthält aber auch Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Mehrstimmrechtsaktien. Nun muss der Rat der EU den EU Listing Act noch förmlich annehmen. Einige Bestimmungen (zB Änderungen hinsichtlich der Ad-hoc-Publizität) sollen erst 18 Monate nach dem Inkrafttreten des EU Listing Acts anwendbar werden.

Folgende wesentliche Änderungen bzw Neuerungen sollen durch den EU Listing Act eingeführt werden:

Eine Änderung soll die Ad-hoc-Publizität von zeitlich gestreckten Sachverhalten betreffen. Bisher können Zwischenschritte bei einem gestreckten Sachverhalt auch Insider-Informationen sein, die eine Ad-hoc-Meldepflicht auslösen. Durch die Änderung des Art 17 Abs 1 der Marktmissbrauchsverordnung soll zukünftig ein insiderrelevanter Zwischenschritt von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen werden. Nur noch das Endereignis sei dann ad-hoc-meldepflichtig. Durch diese Änderung der Ad-hoc-Meldepflicht sollen aber die Kriterien bezüglich des Vorliegens einer Insider-Information iSd Art 7 der Marktmissbrau...

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