Erben ohne Grenzen
1. Aufl. 2024
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S. 594. Anzuwendendes Erbstatut
4.1. Grundregel: Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt (Art 21 Abs 1 EuErbVO)
Grundsätzlich unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern die verstorbene Person keine gültige Rechtswahl getroffen hat. Wie der gewöhnliche Aufenthalt ermittelt wird, ist in Kapitel 3. (Gewöhnlicher Aufenthalt als Anknüpfungspunkt) nachzulesen.
Die Bestimmung des Art 21 EuErbVO legt somit das anzuwendende Erbstatut fest. Der Umfang dieses Erbstatuts wird sodann – nicht abschließend – in Art 23 EuErbVO festgehalten.
Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht muss nicht zwingend das Recht eines Mitgliedstaates sein. Es kann daher auch das Recht eines Drittstaates zur Anwendung gelangen. Das Verfahrensrecht bestimmt sich jedoch nach dem Recht des zuständigen Gerichts.
4.2. Ausweichklausel (Art 21 Abs 2 EuErbVO)
Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem S. 60anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach ihrem gewöhnlichen Aufe...