Erben ohne Grenzen
1. Aufl. 2024
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S. 353. Gewöhnlicher Aufenthalt als Anknüpfungspunkt
Die Frage, wo die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist in der Praxis oftmals aufgrund der zunehmenden Mobilität der Bürger nicht auf den ersten Blick beantwortbar. Der gewöhnliche Aufenthalt ist für die Nachfolgeplanung maßgeblich (anwendbares Erbstatut, zuständiges Gericht), weshalb diesem im Zuge der Nachfolgeplanung besondere Beachtung beigemessen werden sollte.
3.1. Fehlende Definition in der EuErbVO
Im Vorentwurf der EuErbVO war noch eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts enthalten. Hierbei wurde auf die Absicht der verstorbenen Person abgestellt, einen Mittelpunkt ihrer Interessen dauerhaft zu begründen, wobei diese Absicht anhand der Dauer des Aufenthalts selbst und der Unterkunft der verstorbenen Person zu ermitteln gewesen wäre. Eine Definition des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts, der sowohl für die Ermittlung des anwendbaren Rechts wie auch für die Zuständigkeit heranzuziehen ist, wurde dann jedoch letztendlich nicht in die EuErbVO aufgenommen.
Es bedarf daher – unter Berücksichtigung der Intention der EuErbVO – einer autonomen Auslegung anhand der Verordnung selbst; ei...