Erben ohne Grenzen
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 52. Die EuErbVO
2.1. Räumlicher Anwendungsbereich der EuErbVO
Entsprechend der Bestimmung des Art 84 EuErbVO gilt die EuErbVO (unmittelbar) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Ausgenommen vom räumlichen Anwendungsbereich sind Dänemark und Irland. Diese beiden Länder sind aus Sicht der Verordnung wie Drittstaaten zu behandeln. Anders als Dänemark steht es Irland jedoch offen, selbst den Beitritt zur Verordnung zu erklären. Dänemark hingegen müsste hierfür ein gesondertes Abkommen mit der Europäischen Union abschließen. Anlässlich des Brexits ist das Vereinigte Königreich, das wie Irland ebenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, ein Opt-In zur EuErbVO zu erklären, als Drittstaat zu behandeln. Da das Vereinigte Königreich jedoch auch bis dahin nicht an die EuErbVO gebunden war, hat der Ausstieg aus der Europäischen Union zu keiner Änderung geführt.
Weiters gilt die EuErbVO nicht für Andorra, Monaco, San Marino und den Vatikanstaat und nur für einzelne Überseegebiete der Mitgliedstaaten (zB für Martinique, Guadeloupe, Guyana und Réunion sowie Saint Barthelémy und Saint Martin, für die Azoren und Madeira); jedoch nicht in dem geografischen Gebiet der niederländischen Antillen, den...