Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung
1. Aufl. 2024
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S. 40914. Abgabenrechtliche Einordnung von Lehrverhältnissen
14.1. Steuerliche Einordnung von Lehrverhältnissen
Bei Lehrlingen handelt es sich um Dienstnehmer im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Das EStG sieht also keine speziellen Bestimmungen bzw Steuererleichterungen für Lehrlingseinkünfte vor. Dies hat aber auch zur Folge, dass die gesamte Palette der Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen anzuwenden ist.
14.2. Sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehrverhältnissen
Anders als im Steuer- oder Arbeitsrecht sind Lehrlinge keine Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Das ASVG unterscheidet im § 4 klar zwischen Dienstnehmern und Lehrlingen. Während bei den Erstgenannten auf das Vorliegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit abgestellt wird, wird bei den Zweitgenannten nur vorausgesetzt, dass ein Lehrvertrag iSd BAG vorliegt, um die Pflichtversicherung auszulösen. Aufgrund dieser Differenzierung ergibt sich, dass Lehrlinge immer vollversichert sind und eine geringfügige Beschäftigung iSd § 5 ASVG nicht möglich ist, und zwar selbst dann, wenn das Lehrlingseinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.