Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung
1. Aufl. 2024
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S. 35713. Beendigung von Lehrverhältnissen
Lehrverhältnisse sind befristete Arbeitsverhältnisse, die grundsätzlich mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, in der Regel nach drei Jahren, enden. Während § 14 BAG die Fälle der automatischen Beendigung des Lehrverhältnisses kraft Gesetzes, also ex lege, aufzählt, sehen § 15 BAG und § 15a BAG die Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Vertragsparteien in folgenden taxativ aufgezählten Fällen vor:
Auflösung während der Probezeit (§ 15 Abs 1 BAG);
einseitige vorzeitige Lösung durch den Lehrberechtigten (§ 15 Abs 1 und Abs 3 BAG);
einseitige vorzeitige Auflösung durch den Lehrling (§ 15 Abs 1 und Abs 4 BAG);
einvernehmliche Auflösung (§ 15 Abs 1 und Abs 5 BAG);
außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses (§ 15a BAG).
Zu den in § 15 BAG taxativ aufgezählten Gründen kommt für den Lehrling noch der Austrittsgrund gemäß § 25 IO und der Rücktritt vom Lehrvertrag gemäß § 14 und § 20 BAG hinzu.
Eine Auflösung des Lehrverhältnisses durch Kündigung ist somit nicht möglich. Deshalb gelangen die Bestimmungen über allgemeinen Kündigungsschutz (§§ 105 und 107 ArbVG) und auch jene des besonderen Kündigungsschutzes (§§ 120 und 121 ArBVG, § 10 MSchG, § 7 VKG, § 12 APSG und § 8 BEinstG) nicht zur Anwendung.
13.1. Die automatische Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 14 BAG)
Gem § 14 BAG enden Lehrverhältnisse automatisch mit Fristablauf...