Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 30912. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung ausgelernter Lehrlinge
Der Lehrberechtigte wird durch die Bestimmung des § 18 BAG verpflichtet, den ausgelernten Lehrling unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der Lehre weiter im Betrieb zu beschäftigen. In der Literatur werden für diesen Zeitraum der verpflichtenden Weiterbeschäftigung auch die Begriffe „Behaltepflicht“ bzw „Behaltezeit“ verwendet.
Der Gesetzgeber will mit dieser Weiterbeschäftigungspflicht den ausgelernten Lehrlingen den Einstieg ins Arbeitsleben erleichtern. Der ausgelernte Lehrling soll nach der Lehrzeit zumindest für die Dauer der Behaltezeit die ersten praktischen Arbeitserfahrungen als (Fach-)Arbeiter bzw Angestellter im erlernten Beruf sammeln können. Sofern der Lehrbetrieb seinen ausgelernten Lehrling nicht ohnedies dauerhaft übernimmt, kann die Behaltezeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes genützt werden.
Während den Lehrberechtigten die Pflicht zur Weiterbeschäftigung des ausgelernten Lehrlings trifft, hat Letzterer demgegenüber ein Recht auf Weiterbeschäftigung, das bei Verweigerung auch gerichtlich einforderbar und durchsetzbar ist.
Während der Behaltezeit ist der Lehrling aufgrund des bereits beendeten Lehrverhäl...