Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung
1. Aufl. 2024
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S. 1407. Krankenstand des Lehrlings
Während § 8 AngG den Entgeltfortzahlungsanspruch für erkrankte Angestellte regelt, sind auf Arbeiter die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) anzuwenden. Beide Rechtsgrundlagen sehen seit der Novelle im Jahr 2018 im Wesentlichen materiell einheitliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor. Auf Lehrverhältnisse kommen diese Regelungen nicht zur Anwendung, da sowohl das Angestelltengesetz als auch das Entgeltfortzahlungsgesetz Lehrverhältnisse vom jeweiligen Anwendungsbereich explizit ausnimmt (§ 5 AngG bzw § 1 Abs 4 Z 3 EFZG).
Der im Jahr 1974 eingeführte § 17a BAG sieht ein eigenständiges Regelungsregime für Lehrverhältnisse vor. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Lehrling volljährig oder minderjährig ist und ob die Ausbildung in einem gewerblichen oder einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgt.
§ 17a BAG ist im Vergleich zu den Regelungen des Angestelltengesetzes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes die speziellere Norm (lex specialis), die nur punktuell auf bestimmte Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verweist und diese auch für Lehrverhältnisse für anwendbar erklärt.
Folgende Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten auch für Lehrverhältnisse:
§ 2 Abs 7 EFZG: Gleichstellung von bezuschussten Kur- und Erholungsaufenthalten;
§ 3 EFZG: Regelungen zur Höhe des fortzuzahlenden Entgelts;
§ 4 EFZG: Mitteilungs- und Nachweispflichten;
§ 6 EFZG: Unabdingbarkeit (die Regelungen des können durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Lehrvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden);