Gattinger/Mayrdorfer/Thalmann

Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4981-8

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Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung (1. Auflage)

S. 1266. Höhe des Lehrlingseinkommens

Lange Zeit wurde der Lohn bzw das Gehalt des Lehrlings als „Lehrlingsentschädigung“ bezeichnet, obwohl es sich keineswegs um eine Entschädigung im Sinne eines Aufwandersatz- oder Schadenersatzanspruchs, sondern um Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn handelt. Diese Bezeichnung wurde mit der BAG-Novelle 2020 vor allem aufgrund seiner negativen Konnotation durch den neutralen Begriff „Lehrlingseinkommen“ ersetzt. Beide Begriffe sind inhaltlich ident und vermitteln dieselben Rechte und Pflichten.

Nach § 17 Abs 1 BAG gebührt dem Lehrling ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Es handelt sich um einen zwingenden und unabdingbaren Rechtsanspruch, weshalb die Vereinbarung einer unentgeltlichen Lehrausbildung gesetzwidrig und rechtsunwirksam ist. In einem solchen Fall hätte die Lehrlingsstelle vor Eintragung des Lehrvertrages die Lehrvertragsparteien aufzufordern, diese Gesetzwidrigkeit im Lehrvertrag zu bereinigen. Kommen die Lehrvertragsparteien diesem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist der Lehrvertrag nicht eintragungsfähig.

Ebenso rechtsunwirksam ist eine Vereinbarung, die den Lehrling verpflichtet, ein „Lehrgeld“ an den Lehrbere...

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