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Gattinger/Mayrdorfer/Thalmann

Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4981-8

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Dokumentvorschau
Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung (1. Auflage)

S. 985. Dauer des Lehrverhältnisses

Lehrverträge sind ausnahmslos befristete Arbeitsverhältnisse. Sollten diese hingegen auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sein, muss die Lehrlingsstelle die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 Abs 3 lit a BAG verweigern.

Um von vornherein Missverständnisse und Unklarheiten betreffend die Dauer des Lehrvertrages zu vermeiden, sind im Lehrvertrag der kalendermäßig bestimmte Beginn der fachlichen Ausbildung und Verwendung im Betrieb sowie das kalendermäßig bestimmte Ende des Lehrverhältnisses festzuhalten (§ 12 Abs 3 Z 4 BAG). Der Tag, an dem der Lehrvertrag abgeschlossen wurde, ist ebenfalls anzuführen (§ 12 Abs 3 Z 8 BAG). Dieser Tag kann, muss allerdings nicht mit dem Beginn des Lehrverhältnisses ident sein.

5.1. Generelle Lehrzeit (Lehrberufsliste) versus individuelle Lehrzeit (Lehrvertrag)

Das Berufsausbildungsgesetz legt eine Lehrzeitdauer von im Regelfall drei Jahren fest (§ 6 Abs 1 BAG). Innerhalb dieser dreijährigen Ausbildungszeit sind dem Lehrling die Inhalte des Berufsbildes des gewählten Lehrberufes zu vermitteln. Nur wenn die Berufsinhalte dies unbedingt erforderlich machen, kann eine längere als dreijährige Lehrzeit verordnet werden. Die maximale Lehrzeit ist jedenfalls mit vier Jahren begrenzt. Die kürzeste Lehrzeit d...

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