Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung
1. Aufl. 2024
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S. 864. Lehr- und Ausbildungsverträge für Personen mit Vermittlungshindernissen (§ 8b BAG)
§ 8b BAG bietet Personen mit bestimmten persönlichen Vermittlungshindernissen die Möglichkeit, eine Lehre mit verlängerter Lehrzeit zu absolvieren oder eine auf bestimmte Teile des Berufsbildes eingeschränkte Teilqualifikation zu erwerben.
4.1. Historische Entwicklung
Die Ursprünge der Regelung des § 8b BAG gehen in das Jahr 1998 zurück, als der Gesetzgeber zur besseren Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen die sogenannte „Vorlehre“ als Maßnahme im Zuge des Nationalen Aktionsplans für Beschäftigung einführte. Dabei konnten die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres in maximal zwei Jahren vermittelt werden.
Im Jahr 2003 wurde die „Vorlehre“ von der „integrativen Berufsausbildung“ abgelöst. Diese ermöglichte erstmals für benachteiligte Personen (das Kriterium der Jugendlichkeit entfiel) entweder die Absolvierung einer vollwertigen Lehre mit verlängerter Lehrzeit oder eine auf bestimmte Teile des Berufsbildes eingeschränkte Teilqualifikation. Da sich diese Systematik in der Praxis bewährt hat und vom Gesetzgeber sogar als Erfolgsmodell zur Integration benachteiligter Jugendliche...