Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien AD Bf, (Beschwerdeführerin), vertreten durch Herrn Dr. Walter Ganster, Steuerberater in 9100 Völkermarkt und ***FA*** als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes Klagenfurt
über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , mit dem ein Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom abgewiesen worden ist, und
über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom
nach einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2017:
In der Erklärung der Beschwerdeführerin (Bf) zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 vom wurden keine Kosten doppelter Haushaltsführung und keine Kosten von Familienheimfahrten berücksichtigt.
Im ESt-Bescheid 2017 vom wurden antragsgemäß keine Kosten doppelter HHF (Haushaltsführung) und keine Kosten von FHF (Familienheimfahrten) angesetzt.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf, den bisherigen ESt-Bescheid 2017 gem. § 299 BAO von Amts wegen aufzuheben und die Mehraufwendungen für doppelte HHF (4.200 €) und die Kosten von FHF (3.410,40 €) zu berücksichtigen.
Der Gatte und die Kinder der Bf wohnten in Stadt1 80, PLZ1 SA Stadt67 / Slowenien (Stadt2). Die Bf sei seit bei der A1B1C1 HO IU in Stadt22 BU beschäftigt. Da die Tätigkeit im Schichtbetrieb erfolge, lebe die Bf während der Schichtzeit in Stadt11, Österreich:
Stadt11 21/2, PLZ22 Stadt11……...-
An jedem Wochenende fahre die Abgabepflichtige nach Hause zur Familie .
Die Bf beantrage, die Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (HHF) und die Kosten der Familienheimfahrten (FHF) 2017 zu berücksichtigen:
Doppelte HHF:
3.720 €………..310,0 € x 5 Miete Stadt11 1-12/2017
480 € 40 x 12 Strom Stadt11 1-12/2017
4.200 €………..Summe 1-12/2017 Stadt11
Familienheimfahrten (FHF)
81,2 km………....x 2 x 50 x 0,42 =3.410,40 € (1-12/2017)(vgl.§ 16 Abs 1 Z 6 lit d , § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 3.672 €)
Zeitgleich legte die Bf die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 vor.
Mit Ergänzungsauftrag vom 22.11.2019 wurde die Bf aufgefordert, folgende Nachweise vorzulegen:
Das FA begehrte Nachweise für den Familienwohnsitz am Heimatort und einen Nachweis für ihre Ehe.
Das FA begehrte in diesem Zusammenhang einen "Meldezettel", Belege über die Kosten des Wohnsitzes am Heimatort, Belege über die gemeinsame Tragung von Kosten, "einen Mietvertrag", eine Bestätigung der "Gemeinde" über das Bestehen eines gemeinsamen Hausstandes.
Das FA begehrte den Nachweis über das Jahreseinkommen ihres Ehepartners.
In Bezug auf den Wohnsitz am Beschäftigungsort begehrte das FA die Vorlage des Mietvertrages und den vollständigen belegmäßigen Nachweis der Miet- und Nebenkosten.
In Bezug auf die FHF begehrte das FA die Vorlage des Zulassungsscheines und eines Fahrtenbuches, sowie die Vorlage von KFZ-Überprüfungsbefunden und Servicerechnungen zum Nachweis der km-Leistungen, und den Nachweis von Benzinkosten durch Tankrechnungen.
Das FA begehrte, die Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
Schreiben des StB vom mit Beilagen:
Im gemeinsamen Haushalt im Wohnhaus in Stadt2 lebten der Gatte der Bf, die Bf und die Schwiegermutter der Bf. Die Schwiegermutter der Bf sei pflegebedürftig und es sei die Betreuung durch die Bf erforderlich.
Der StB der Bf legte mit diesem Schreiben vor:
-Wohnsitzbescheinigung betreffend den Gatten der Bf in Slowenien vom ("Potrdilo o Stalnem Prebivališču" (Bescheinigung des ständigen Wohnsitzes)
Republika Slovenija (Republik Slowenien)
Upravna enota (Verwaltungseinheit)
Stadt2
….
….. (številka /Geschäftszahl)
pritstojni organ na podlagi 179. člena Zakona o splošnem upravnem postopku na zahtevo: (die zuständige Behörde gemäß § 179 des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren auf Antrag:)
Bf SI
Stadt2, Stadt1, Stadt1 80, 0001
Potrdilo o Stalnem Prebivališču (Bescheinigung des ständigen Wohnsitzes)
Bf SI, datum rojstva (Geburtsdatum) 14.6.Jahr1, kraj rojstva ( Geburtsort) Stadt2, Slowenien
Datum prijave (Datum der Anmeldung) 14.6.Jahr1;
naslov stalnega prebivališča (Anschrift des ständigen Wohnsitzes) : Stadt2, Stadt1, Stadt1 80, 0001"
-Heiratsurkunde vom 28.12.Jahr2 betreffend die Bf und ihren Gatten: Dieser ist zu entnehmen, dass die Bf am 28.12.Jahr2 Herrn SI Bf geheiratet hat, und dass sie damals ihren ständigen Wohnsitz in Stadt1 125b hatte, während ihr Gatte schon damals den ständigen Wohnsitz in Stadt1 80 hatte.
-"Pooblastilo Za Poslovanje Z Osebnim Računom" vom betreffend die Bf und vom selben Tag betreffend den Gatten der Bf (Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Bf für Bankkonten des Gatten und umgekehrt lt. Vorbringen vom ).
Die Bankvollmacht für den Gatten der Bf vom hat den folgenden wesentlichen Text (Die Übersetzungen erfolgten mit Hilfe des Übersetzungsprogrammes https://de.pons.com/text-übersetzung)
Bank1 d. d. (Name des Bankinstitutes)
Pooblastilo za poslovanje z osebnim računom (Ermächtigung zur Führung von Geschäften mit einem persönlichen Konto)
Za poslovanje s svojim računom številka (Für Geschäfte mit Ihrer Kontonummer)
…….
pooblaščam osebo (ermächtige ich eine Person):
Bf SI (Priimek in ime) (Name und Vorname)
Stadt1 80, PLZ1 SA Stadt67, Slovenija
Osebna izkaznica …… (Personalausweis Nr………)
geb 14.6.Jahr1 in Stadt2, Slovenija
davčna stevilka (Steuernummer) ……
Telefon …….
E-Mail-Adresse ……
pooblastilo velja do preklica (Die Vollmacht gilt bis auf Widerruf)
S podpisom jamčim za točnost in resničnost podatkov (Mit der Unterschrift garantiere ich die Richtigkeit der Daten)
Dokument pripravila (Dokument vorbereitet von: Helena AE
Stadt2,
uporabnik osebnega računa (Benutzer des persönlichen Kontos)
AD Bf
pooblaščena oseba( bevollmächtigte Person)
SI Bf"
Die Kontovollmacht für die Bf hat einen gleichartigen Text:
Bank1 d. d (Name des Bankinstitutes)
Pooblastilo za poslovanje z osebnim računom (Ermächtigung zur Führung von Geschäften mit einem persönlichen Konto)
Za poslovanje s svojim računom številka (Für Geschäfte mit Ihrer Kontonummer)
…….
pooblaščam osebo (ermächtige ich eine Person):
Bf AD (Priimek in ime)(Name und Vorname)
Stalno prebivališče (ständiger Wohnsitz) Straße1 2/6, PLZ55 Stadt33, Avstrija (Österreich)
Osebna izkaznica…… (Personalausweis Nr……….., ausgestellt in Ravne am )
Datum rojstva (Geburtsdatum) 17.12.Jahr3 , kraj in držva rojstva (Ort und Land der Geburt) Stadt43, Deutschland; državljanstvo (Staatsangehörigkeit) Slovenija
davčna stevilka (Steuernummer)…..
Telefon ……
E-Mail-Adresse……
pooblastilo velja do preklica (Die Vollmacht gilt bis auf Widerruf)
S podpisom jamčim za točnost in resničnost podatkov… (Mit der Unterschrift garantiere ich die Richtigkeit der Daten….)
Dokument pripravila: Helena AE (Dokument vorbereitet von Helena AE )
Stadt2,
uporabnik osebnega računa (Benutzer des persönlichen Kontos)
SI Bf
pooblaščena oseba ( bevollmächtigte Person)
AD Bf"
….
(https://de.pons.com/text-übersetzung)
-"NA Stadt2 - Poročilo O Obračunani Porabi Zemeljskega Plina" 2017 und 2018 (Gasabrechnungen der NA Stadt2 d.o.o. an den Gatten der Bf lt. Vorbringen vom )
-Personalausweis des Gatten vom
-slowenische Einkommensteuerbescheide (informativni izračun dohodnine = informative Berechnung der Einkommensteuer) der finančna uprava republike Slovenije (Finanzverwaltung der Republik Slowenien) betreffend den Gatten der Bf 2017 und 2018
Für 2017 sind im Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr gesamte Einkommen ("skupaj dohodki") des Gatten von 5.214,89 € ausgewiesen.
2017 Einkünfte des Gatten in Slowenien lt. informativer Berechnung der Einkommensteuer der slowenischen Finanzverwaltung
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5.214,89 € | Skupaj dohodki (Gesamteinnahmen) |
0 € | Skupaj prispevki (Gesamtbeiträge) |
5.214,89 € | Skupaj spodaj navedene olajšave (Summe der unten angeführten Erleichterungen) |
5,214,89 € | splošna olajšava (allgemeine Erleichterung) |
0 € | Osnova za izračun dohodnine (Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer |
Für 2018 sind lt. informativer Berechnung der Einkommensteuer der slowenischen Finanzverwaltung des Gatten für dieses Jahr gesamte Einnahmen ("skupaj dohodki") des Gatten von 11.128,83 € ausgewiesen.
2018 Einkünfte des Gatten in Slowenien
(https://de.pons.com/text-übersetzung)
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Dohodek / Einkommen | |
7.031,25 € | plače, nadomestilo plače in povračila stroškov v zvezi z delom ( Gehälter, Vergütung und Kostenerstattung in Verbindung mit Arbeit) ("Aktivbezug" lt. Bf) |
1.613,04 € | Nadomestila in drugi dohodki iz obveznega socialnega zavarovanja ( Leistungen und sonstige Einkünfte aus der gesetzlichen Sozialversicherung) |
2.484,54 € | Dobiček, ugotovljen na podlagi davčnega obračuna ( Auf der Grundlage der Steuererklärung ermittelter Gewinn = "Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit lt. Bf") |
11.128,83 € | Skupaj dohodki (Gesamteinnahmen) |
-1.910,44 € | Skupaj prispevki (Beiträge insgesamt) |
-5.023,18 € | Skupaj spodaj navedene olajšave (Summe der unten angeführten Erleichterungen ) |
(5,023,18 €) | (splošna olajšava) ( Allgemeine Erleichterung) |
4.195,21 € | Osnova za izračun dohodnine (Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer) |
-Meldezettel betreffend Bf für Stadt11 , Nachweis Wohnungskosten Stadt11, Meldezettel betreffend die Bf für Stadt33, Nachweis Wohnungskosten Stadt33
-unvollständige Kopie Zulassungsschein Auto1 Auto1, kein Kennzeichen erkennbar
-Kopie Zulassungsschein Auto2 Auto2, mit erkennbarem Kennzeichen
-Überprüfungsgutachten Auto1 Auto1 mit Anfangskilometer von 151.101 km und Endkilometer per von 167.833 km; die Jahreskilometerleistung von 7/17 bis 7/18 betrage 16.732 km.
Zweiter Ergänzungsauftrag vom :
Das FA begehrte in Bezug auf die Jahre 2017 und 2018 insbesondere die folgenden Unterlagen:
-Meldezettel, oder Bestätigung der Gemeinde über das Bestehen eines gemeinsamen Hausstandes der Bf in Slowenien mit der Angabe weiterer Haushaltsmitglieder
Antwort der Bf, vertreten durch ihren StB, vom :
Die Bf sei in diesen Zeiträumen (2017, 2018) in Stadt11 und Stadt33 gemeldet gewesen. Der gemeinsame Hausstand in Slowenien werde durch die Vorlage der slowenischen Einkommensteuerbescheide 2016 und 2018 begründet (unbeschränkte Steuerpflicht in Slowenien am Familienwohnsitz). Den ESt-bescheid 2017 könne die Bf derzeit nicht finden. Er sei aber vergleichbar mit den Steuerbescheiden 2016 und 2018. In den slowenischen ESt-Bescheiden würden die österreichischen Einkünfte in Slowenien besteuert werden (Anrechnungsverfahren).
Die Einkünfte 2017 des Ehepartners seien Einkünfte aus selbstständiger gewerblicher Tätigkeit. Die Einkünfte 2018 setzten sich aus selbstständiger (1. Halbjahr) und nichtselbstständiger Tätigkeit zusammen (Einkommensteuerbescheide vom und ).
Die Zeichnungsberechtigungen für die Bankkonten seien gegenseitig. Alle slowenischen Dokumente seien übersetzt und in den wesentlichen Punkten in deutscher Sprache handschriftlich ergänzt worden.
Beglaubigte Übersetzungen seien aus Kostengründen nicht gerechtfertigt. Im Bereich des FA Klagenfurt gebe es genügend Mitarbeiter, die der slowenischen Sprache mächtig seien.
Der StB legte Kopien der Steuerbescheide 2016 und 2018 an die Bf samt unbeglaubigter Übersetzung der wesentlichen Inhalte dieser Steuerbescheide vor:
2018 slowenischer ESt-Bescheid vom (odločbo = Entscheidung) an die Bf:
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31.208,66 € | Skupaj dohodki (Gesamteinnahmen) |
-5.964,15 € | Skupaj prispevki (Gesamtbeiträge) |
-3.302,70 € | Skupaj spodaj navedene olajšave (Summe der unten angeführten Erleichterungen) |
(3.302,70 €) | (splošna olajšava) (allgemeine Erleichterung) |
21.941,81 € | Osnova za izračun dohodnine (Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer 2018 betreffend die Bf |
In diesem Bescheid (erste und zweite Seite) wird die Bf als wohnhaft in Straße1 2/6, PLZ55 Stadt33 bezeichnet. Auch auf dem Zahlungsnachweis der Bf betreffend die Begleichung der ESt 2018 scheint die Adresse der Bf in Stadt33, Österreich, auf.
In diesem Bescheid heißt es weiter (2. Seite:
"Davčni zavezanec je uveljavljal odbitek davka, plačanega v tujini, oziroma oprostitev na podlagi mednarodne pogodbe o izogibanju dvojnega obdavčevanja ali druge mednarodne pogodbe od dohodka 1101 v višini 31.206,66 EUR
Napovedi je predložil tudi vsa ustrezna dokazila glede davčne obveznosti izven Slovenije"
("Die Steuerpflichtige hat den Vorsteuerabzug im Ausland geltend gemacht, oder eine Steuerbefreiung aufgrund eines internationalen Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen internationalen Abkommens für Einkünfte in Höhe von 31.206,66 EUR.
Sie legte auch alle relevanten Nachweise für die Steuerpflicht außerhalb Sloweniens vor").
"V mednarodni pogodbi o izogibanju dvojnega obdavčevaja dohodka in premoženja
ki jo ima Slovenija sklenjeno z Avstrijo, je določeno, da se v primeru , kadar rezident Slovenije doseže dohodek ,ki se sme po tej mednarodni pogodbi obdavčiti tudi v drugi državi pogodbenici, odprava dvojne obdavčitve istovrstnega dohodka rezidentu Slovenije zagotovi tako",
("Im internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, das Slowenien mit Österreich geschlossen hat, ist festgelegt, dass, wenn ein in Slowenien ansässiger Einwohner ein Einkommen erzielt, das nach diesem völkerrechtlichen Vertrag auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, dass es zur Beseitigung der Doppelbesteuerung für dieses Einkommen für den in Slowenien Ansässigen kommen muss").
"da se davčnemu zavezancu dovoli odbitek v tujini plačanega davka v znesku, ki je enak davku od dohodka, plačanemu v tujini,). pri tem pa tak odbitek ne sme preseči zneska dohodnine, ki bi ga bilo treba plačati po od tujih dohodkov, če odbitek ne bi bil možen".
("Dem Steuerpflichtigen ist die Möglichkeit zu geben, die im Ausland entrichtete Einkommensteuer abzuziehen. Dieser Abzug darf jedoch den Betrag der Einkommensteuer von den ausländischen Einkünften nicht übersteigen der bezahlt werden muss, wenn ein Abzug nicht möglich ist").
"V skladu z navedeno mednarodno pogodbo in določbo prvega odstavka 137, člena ZDoh-2 je bil tako davčnemu zavezancu od odmerjene dohodnine odštet znesek ustreznega dela dohodnine od tujih dohodkov v skupnem znesku 3.260,79 EUR."
("im Einklang mit dem genannten internationalen Vertrag und den Bestimmungen des Artikels 137 Absatz 1 ZDoh2 wurde der Steuerpflichtigen der entsprechende Teil der Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.260,79 Euro von der Veranlagung dieser Einkommensteuer abgezogen").
"Ker je znesek odmerjene dohodnine na letni ravni večji od zneska med letom plačane akontacije dohodnine, mora davčni zavezanec v skladu z določbo četrtega odstavka 123, člena ZDoh-2 doplačati raziliko v znesku 669,28 EUR" .
(Da der Betrag der jährlichen Einkommensteuer höher ist als der Betrag der im Laufe des Jahres geleisteten Vorauszahlung, muss die Steuerpflichtige nach § 123 Abs ZDoh-2 669,28 € bezahlen.)"
slowenischer ESt-Bescheid 2016 vom (odločbo = Entscheidung) an die Bf:
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37.798,07 € | Skupaj dohodki (Gesamteinnahmen) |
-6.757,41 € | Skupaj prispevki (Gesamtbeiträge) |
-3.302,70 € | Skupaj spodaj navedene olajšave (Summe der unten angeführten Erleichterungen) |
(3.302,70 €) | splošna olajšava (allgemeine Erleichterung) |
27.737,96 € | Osnova za izračun dohodnine (Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer) |
In diesem Bescheid (erste und zweite Seite) wird die Bf als wohnhaft in Stadt11, Österreich bezeichnet. Auch auf dem Zahlungsnachweis der Bf betreffend die Begleichung der ESt 2016 scheint die Adresse der Bf in Stadt11, Österreich, auf.
Auch dieser Bescheid betreffend das Jahr 2016 enthält vergleichbare Angaben zur Anrechnung der österreichischen ESt:
"Davčni zavezanec je uveljavljal odbitek davka, plačanega v tujini, oziroma oprostitev na podlagi mednarodne pogodbe o izogibanju dvojnega obdavčevanja ali druge mednarodne pogodbe od dohodka 1101 v višini 37.798,07 EUR
Napovedi je predložil tudi vsa ustrezna dokazila glede davčne obveznosti izven Slovenije"
("Die Steuerpflichtige hat den Vorsteuerabzug im Ausland geltend gemacht, oder eine Steuerbefreiung aufgrund eines internationalen Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen internationalen Abkommens für Einkünfte in Höhe von 37.798,07 EUR.
Sie legte auch alle relevanten Nachweise für die Steuerpflicht außerhalb Sloweniens vor").
"V mednarodni pogodbi o izogibanju dvojnega obdavčevaja dohodka in premoženja
ki jo ima Slovenija sklenjeno z Avstrijo, je določeno, da se v primeru , kadar rezident Slovenije doseže dohodek ,ki se sme po tej mednarodni pogodbi obdavčiti tudi v drugi državi pogodbenici, odprava dvojne obdavčitve istovrstnega dohodka rezidentu Slovenije zagotovi tako",
("Im internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, das Slowenien mit Österreich geschlossen hat, ist festgelegt, dass, wenn ein in Slowenien ansässiger Einwohner ein Einkommen erzielt, das nach diesem völkerrechtlichen Vertrag auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, dass es zur Beseitigung der Doppelbesteuerung für dieses Einkommen für den in Slowenien Ansässigen kommen muss").
"da se davčnemu zavezancu dovoli odbitek v tujini plačanega davka v znesku, ki je enak davku od dohodka, plačanemu v tujini,). pri tem pa tak odbitek ne sme preseči zneska dohodnine, ki bi ga bilo treba plačati po od tujih dohodkov, če odbitek ne bi bil možen".
("Dem Steuerpflichtigen ist die Möglichkeit zu geben, die im Ausland entrichtete Einkommensteuer abzuziehen. Dieser Abzug darf jedoch den Betrag der Einkommensteuer von den ausländischen Einkünften nicht übersteigen der bezahlt werden muss, wenn ein Abzug nicht möglich ist").
"V skladu z navedeno mednarodno pogodbo in določbo prvega odstavka 137, člena ZDoh-2 je bil tako davčnemu zavezancu od odmerjene dohodnine odštet znesek ustreznega dela dohodnine od tujih dohodkov v skupnem znesku 2.836,80 EUR."
("im Einklang mit dem genannten internationalen Vertrag und den Bestimmungen des Artikels 137 Absatz 1 ZDoh2 wurde der Steuerpflichtigen der entsprechende Teil der Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.836,80 Euro von der Veranlagung dieser Einkommensteuer abgezogen").
Der StB legte eine Kopie des Personalausweises der Schwiegermutter, geb. 12.1.Jahr4, bei
Diesem Personalausweis ist der Wohnsitz der Schwiegermutter der Bf in Slowenien zu entnehmen, der ident ist mit dem Wohnsitz des Gatten der Bf.
Der StB legte nochmals Kopien der Einkommensteuerbescheide an den Gatten 2017 und 2018 bei, welchen handschriftliche Zusätze in deutscher Sprache beigefügt wurden.
Der StB legte nochmals Kopien der Kontovollmachten mit handschriftlichen Zusätzen in deutscher Sprache vor.
E-Mail des FA an die Bf, vertreten durch ihren StB vom :
Mit E-Mail vom des Finanzbeamten…. wurde der StB der Bf in Bezug auf die Jahre 2017 und 2018 um die Vorlage des fehlenden slowenischen Meldezettels der Bf ersucht.
Schreiben des StB vom mit dem Hinweis auf das Mail des FA vom :
In diesem Schreiben weist der StB daraufhin, dass die Aufforderungen des FA, beglaubigte Übersetzungen vorzulegen, unangemessene Kosten verursacht hätten. Die slowenische Sprache sei beim FA Klagenfurt offiziell als Amtssprache zugelassen.
Als Beilagen dieses Schreibens legte die Bf vor.
-Rechnung eines Übersetzungsbüros vom über 391,79 €
-beglaubigte Übersetzung der Kontovollmacht für die Bf vom :
Dieser übersetzten Kontovollmacht vom ist zu entnehmen, dass der Gatte der Bf seiner in Stadt33, Österreich, wohnhaften Frau, die Kontovollmacht für sein Konto bei der Bank1 d.d. (Kreditinstitut) einräumte.
-beglaubigte Übersetzung eines Teiles des ESt-Bescheides 2018 vom an die Bf, wohnhaft in Stadt33, Österreich
Die Bf habe für das Jahr 2018 ESt in Höhe von 5.149,87 € zu entrichten.
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31.208,66 € | Löhne lt. slowenischer ESt-Bescheid 2018 |
5.964,15 € | Beiträge |
-teilweise übersetzte Informative Steuerberechnung des slowenischen FA vom an den Gatten der Bf für 2017:
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5.214,89 € | Gewinn des Gatten 2017, errechnet auf Basis der Steuerberechnung |
0 | Gesamtbeiträge |
0 | Gesamtkosten |
-teilweise übersetzte Informative Steuerberechnung des slowenischen FA vom an den Gatten der Bf für 2018:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
7.031,25 € | Arbeitslohn des Gatten 2018, Lohnersatzleistungen und Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Arbeit |
1.613,04 € | Vergütungen und sonstige Einkommen aus der Sozialpflichtversicherung |
2.484,54 € | Gewinn, errechnet auf der Basis der Steuerberechnung |
-1.553,95 € | Beiträge im Zusammenhang mit den Löhnen |
-356,49 € | Beiträge im Zusammenhang mit den Vergütungen aus der Sozialpflichtversicherung |
11.128,83 € | Gesamteinkommen des Gatten 2018 |
-1.910,44 € | Gesamtbeiträge |
0 € | Gesamtkosten |
-beglaubigt übersetzten Beschluss über die Löschung aus dem slowenischen Handelsregister:
"Am wird der selbstständige Unternehmer mit den folgenden Daten aus dem slowenischen Handelsregister gelöscht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fa1 SI Bf s.p. | Firmenname |
SI Bf, s.p. | Kurzform |
Stadt1 80 | Firmensitz |
Stadt2 | |
Sl- PLZ1 SA Stadt67 | |
SI Bf | Daten des Unternehmers: persönlicher Name |
Stadt1 80 | Ständiger Wohnsitz |
Stadt1 | |
Sl- PLZ1 SA Stadt67 | |
-Arbeitsvertrag vom mit dem Gatten der Bf als Arbeitnehmer:
Arbeitgeber:….
Handelsregisternr….
MWSt-ID….
Arbeitnehmer: Gatte der Bf
Geburtsdaten 14.6.Jahr1, Geburtsort Stadt2, slowenische Staatsbürgerschaft
Ständiger Wohnsitz: Stadt1….
Bankkonto…
Der Arbeitsvertrag werde geschlossen auf begrenzte Zeit vom bis auf Grund eines größeren Arbeitsumfanges.
Der Arbeitnehmer trete die Arbeit am als LKW-Fahrer an.
….
40 Stunden wöchentlich , 5 Wochentage, tägliche Arbeitszeit 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Monatliches Grundgehalt 850 € brutto.
…
Abweisungsbescheid 2017 vom : Der Antrag vom (richtig: ) auf Aufhebung des ESt-Bescheides 2017 vom werde abgewiesen. Die Bf treffe wegen des Auslandssachverhaltes eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Nur Angehörige der slowenischen Volksgruppe in Kärnten hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen in dieser Sprache. Die Bf gehöre diesem Personenkreis nicht an.
Es könne nicht festgestellt werden, dass sich in Slowenien der Familienwohnsitz als Lebensmittelpunkt der Bf befunden habe.
Dies ergebe sich aus den nachstehenden Indizien:
-trotz zweimaligen Ersuchens des FA sei keine Meldebestätigung über einen slowenischen Wohnsitz vorgelegt worden.
- langjähriger österreichischer Wohnsitz
- Verwendung eines in Ö zugelassenen KFZ
-Die Kontovollmachtbestätigung weise in Bezug auf die Bf die österreichische Adresse aus
-Die Zustellung der Schriftstücke des slowenischen FA sei an die österreichische Meldeadresse erfolgt.
Ein vorhandener Familienwohnsitz in Slowenien sei jedoch die Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Kosten der doppelten HHF
Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid 2017 vom mit Verzicht auf eine BVE:
Die Bf habe ein Zimmer in Österreich, weil sie seit bei einem Unternehmen in Stadt22 BU beschäftigt sei. Wegen der gängigen Arbeitseinteilung (dreiteiliger Schichtbetrieb) sei eine tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz in Slowenien (einfache Wegstrecke rund 81 km) nicht zumutbar.
Am Wochenende fahre die Bf nach Hause zur Familie nach Stadt2. Diese Familienheimfahrten seien im Lauf der Zeit durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Gatten und der Schwiegermutter immer notwendiger geworden.
Die Bf sei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Dasselbe gelte für Slowenien (siehe ESt-Bescheide Slowenien mit anrechenbaren österr. Einkünften; DBA). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf sei der Familienwohnsitz in Slowenien.
Die Ehepartnerschaft und der gemeinsame Familienwohnsitz lägen in Slowenien.
Eine formale Meldung des Wohnsitzes Stadt1 80, PLZ1 SA Stadt67 bei der Meldebehörde in Slowenien sei erst bedingt durch die besonderen Covid-19-Bestimmungen am erfolgt. Dies sei bedingt durch die Pandemie für die wöchentliche Heimreise notwendig gewesen. Zuvor sei dies nicht erforderlich gewesen.
Die slowenische Steuerbehörde habe sehr wohl das Einkommen in Ö zur Gänze im Anrechnungsverfahren unabhängig von der österreichischen Zustelladresse in Slowenien unbeschränkt besteuert, weil der Lebensmittelpunkt in Slowenien sei.
Um, falls erforderlich, eine korrekte Sachverhaltsdarstellung auch durch die Bf selbst ermöglichen zu können, werde gem. § 274 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Als Beilage legte die Bf ferner vor:
Aufenthaltsbescheinigung betreffend die Bf in Slowenien vom ("potrdilo o začasnem prebivališču" (Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt )
Republika Slovenija (Republik Slowenien)
Upravna enota (Verwaltungseinheit
Stadt2
….
……………… (številka /Geschäftszahl)
pritstojni organ na podlagi 179. člena Zakona o splošnem upravnem postopku na zahtevo: (die zuständige Behörde gemäß § 179 des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren auf Antrag:)
Bf AD
Avstrija, Straße1 2/6; AT PLZ55 Stadt33.
Potrdilo o začasnem prebivališču (Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt)
Bf AD, datum rojstva (Geburtsdatum) 17.12.Jahr3, kraj rojstva ( Geburtsort) Stadt43, Deutschland,
državljanstvo (Staatsangehörigkeit) Slowenien
…./ stalnega naslova v tujini (Ständige Adresse im Ausland): Avstrija (Österreich), Straße1 2/6, AT PLZ55 Stadt33
ima prijavljeno začasno prebivališče (Sie haben einen angemeldeten vorübergehenden Wohnsitz) /…..:
-
trajanje prijave (Dauer der Anmeldung) -
naslov začasnega prebivališča (Anschrift des vorübergehenden Wohnsitzes) : Stadt2, Stadt1, Stadt1 80"
Soweit der Text der slowenischen Wohnsitzbescheinigung ab .
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom abgewiesen.
Es werde auf die Begründung des Abweisungsbescheides vom verwiesen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass sich in Slowenien der Familienwohnsitz als Lebensmittelpunkt der Bf befunden habe.
Dies ergebe sich aus den nachstehenden Indizien:
-trotz zweimaligen Ersuchens des FA sei keine Meldebestätigung über einen slowenischen Wohnsitz vorgelegt worden.
- langjähriger österreichischer Wohnsitz
- Verwendung eines in Ö zugelassenen KFZ
-Die Kontovollmachtbestätigung weise in Bezug auf die Bf die österreichische Adresse aus
-Die Zustellung der Schriftstücke des slowenischen FA sei an die österreichische Meldeadresse erfolgt.
Ein vorhandener Familienwohnsitz in Slowenien sei jedoch die Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Kosten der doppelten HHF.
Die am erfolgte Anmeldung eines Wohnsitzes in Slowenien führe nicht zu einer geänderten Beurteilung des Sachverhaltes im Veranlagungsjahr 2017.
Vorlageantrag vom betreffend ESt 2017:
Die Bf habe ein Zimmer in Österreich, weil sie seit bei einem Unternehmen in Stadt22 BU beschäftigt sei. Wegen der gängigen Arbeitseinteilung (dreiteiliger Schichtbetrieb) sei eine tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz in Slowenien (einfache Wegstrecke rund 81 km) nicht zumutbar.
Am Wochenende fahre die Bf nach Hause zur Familie nach Stadt2. Diese Familienheimfahrten seien im Lauf der Zeit durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Gatten und der Schwiegermutter immer notwendiger geworden.
Die Bf sei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Dasselbe gelte für Slowenien (siehe ESt-Bescheide Slowenien mit anrechenbaren österr. Einkünften; DBA). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf sei der Familienwohnsitz in Slowenien.
Die Ehepartnerschaft und der gemeinsame Familienwohnsitz lägen in Slowenien.
Eine formale Meldung des Wohnsitzes Stadt1 80, PLZ1 SA Stadt67 bei der Meldebehörde in Slowenien sei erst bedingt durch die besonderen Covid-19-Bestimmungen am erfolgt. Dies sei bedingt durch die Pandemie für die wöchentliche Heimreise notwendig gewesen. Zuvor sei dies nicht erforderlich gewesen.
Die slowenische Steuerbehörde habe sehr wohl das Einkommen in Ö zur Gänze im Anrechnungsverfahren unabhängig von der österreichischen Zustelladresse in Slowenien unbeschränkt besteuert, weil der Lebensmittelpunkt in Slowenien sei.
Um, falls erforderlich, eine korrekte Sachverhaltsdarstellung auch durch die Bf selbst ermöglichen zu können, werde gem. § 274 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Vorlageantrag war zwar eine Beilage erwähnt, die jedoch nicht mit dem Vorlageantrag mitgesendet worden ist. Die Bf dürfte mit dem Hinweis auf die Beilage das "Potrdilo o začasnem prebivališču" (Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt) vom meinen, die bereits zusammen mit der Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid mitgesandt worden war.
Vorlagebericht des FA vom :
Seit wohne die Bf in Stadt11 . Seit wohne die Bf in Stadt33.
Alle Eingaben wiesen die österreichische Adresse als Wohnsitz aus. In Ö werde Kirchensteuer entrichtet. Es sei eine Kontovollmacht für das gemeinsame Bankkonto in Slowenien vorgelegt worden, jedoch habe die Bf in Ö ein eigenes Bankkonto.
"Außer dem Besteuerungsnachweis in Slowenien habe man keinen glaubhaften Nachweis erbringen können, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung vorlägen".
Gem. § 138 BAO hätten die Stpfl zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern, zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestünden
-bei Auslandsbeziehungen
-bei Begünstigungen
-Bei Behauptung ungewöhnlicher Sachverhalte
Die Stpfl treffe für von ihr behauptete Sachverhalte, die nach dem Gesamtbild außergewöhnlich und daher nicht zu vermuten sind, die Beweislast.
Die Bf habe sich ausschließlich in Ö niedergelassen. Die Aufwendungen doppelter HHF seien nicht als WK anzuerkennen.
Ablauf des Verfahrens betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2019:
In der Erklärung der Beschwerdeführerin (Bf) zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom Oktober 2020 wurden keine Kosten doppelter Haushaltsführung und keine Kosten von Familienheimfahrten angesetzt.
Im ESt-Bescheid 2019 vom wurden antragskonform keine Kosten doppelter HHF (Haushaltsführung) und keine Kosten von FHF (Familienheimfahrten) angesetzt.
Mit Beschwerde vom beantragte die Bf, den bisherigen ESt-Bescheid 2019 abzuändern und die Mehraufwendungen für doppelte HHF (4.168,80 €) und die Kosten von FHF (3.397,80 €) zu berücksichtigen.
Die Familie der Bf wohne in Stadt1 80, PLZ1 SA Stadt67 / Slowenien (Stadt2). Die Bf sei seit bei der A1B1C1 HO IU in Stadt22 BU beschäftigt. Da die Tätigkeit im Schichtbetrieb erfolge, lebe die Bf während der Schichtzeit in Österreich (Stadt33):
An jedem Wochenende fahre die Abgabepflichtige nach Hause zur Familie . Dies sei wegen des schlechten Gesundheitszustandes ihrer Schwiegermutter und auch ihres Gatten notwendiger denn je.
Die Bf sei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig (Wohnsitz). Gleiches gelte für Slowenien (siehe bereits vorliegende Einkommensteuerbescheide Slowenien der Vorjahre mit anrechenbaren österr. Einkünften; DBA). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf sei der Familienwohnsitz in Slowenien. Eine formale Meldung des Wohnsitzes Stadt1 80, PLZ1 SA Stadt67 bei der Meldebehörde in Slowenien sei erst durch die besonderen Covid -19-Bestimmungen am erfolgt. Eine solche Meldung sei vorher nicht erforderlich gewesen.
Die Bf beantrage, die Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (HHF) und die Kosten der Familienheimfahrten (FHF) 2018 zu berücksichtigen:
Doppelte HHF:
3.784,8 €………..315,4 € x 12 Miete Stadt33 1-12/2019
384 €………………32 x 12 Strom Stadt33 1-12/2019
4.168,8 €………..Summe 1-12/2019 Stadt33
Familienheimfahrten (FHF)
3.397,8 €………..80,9 km x 2 x 50 x 0,42 (1-12/2019)(vgl.§ 16 Abs 1 Z 6 lit d , § 20 ………………………Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 3.672 €)
Zeitgleich legte die Bf die berichtigte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vor.
In der berichtigten Erklärung der Beschwerdeführerin (Bf) zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom wurden Kosten doppelter Haushaltsführung (4.168,80 €) und Kosten von Familienheimfahrten (3.397,80 €) berücksichtigt.
In der Beschwerde wurde eine Beilage erwähnt, die allerdings fehlte. Es wird davon ausgegangen, dass mit dieser Beilage das Potrdilo o začasnem prebivališču (Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ) gemeint war, das schon als Beilage der Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid 2017 vom gedient hatte
BVE 2019 vom : Die Beschwerde vom (richtig: 24.11.) gegen den Bescheid vom betreffend ESt 2019 werde abgewiesen.
Es werde auf die Begründung der abweisenden BVE vom betreffend EST 2018 verwiesen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Ehe bzw Lebensgemeinschaft mit Herrn Bf SI in Slowenien im Jahr 2019 noch aufrecht gewesen sei, und dass sich in Slowenien der Familienwohnsitz als Lebensmittelpunkt der Bf befunden habe.
Dies ergebe sich aus den nachstehenden Indizien:
-trotz zweimaligen Ersuchens des FA sei keine Meldebestätigung über einen slowenischen Wohnsitz vorgelegt worden.
- langjähriger österreichischer Wohnsitz
- Verwendung eines in Ö zugelassenen KFZ
-Die Kontovollmachtbestätigung weise in Bezug auf die Bf die österreichische Adresse aus
-Die Zustellung der Schriftstücke des slowenischen FA sei an die österreichische Meldeadresse erfolgt.
Ein vorhandener Familienwohnsitz in Slowenien sei jedoch die Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Kosten der doppelten HHF
Die am nachgeholte meldebehördliche Anmeldung eines Wohnsitzes in Slowenien führe nicht zu einer geänderten Beurteilung des Sachverhaltes im Streitjahr 2019.
Vorlageantrag vom u.a. betreffend ESt 2019:
Die Bf habe ein Zimmer in Österreich, weil sie seit bei einem Unternehmen in Stadt22 BU beschäftigt sei. Wegen der gängigen Arbeitseinteilung (dreiteiliger Schichtbetrieb) sei eine tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz in Slowenien (einfache Wegstrecke rund 81 km) nicht zumutbar.
Am Wochenende fahre die Bf nach Hause zur Familie nach Stadt2. Diese Familienheimfahrten seien im Lauf der Zeit durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Gatten und der Schwiegermutter immer notwendiger geworden.
Die Bf sei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Dasselbe gelte für Slowenien (siehe ESt-Bescheide Slowenien mit anrechenbaren österr. Einkünften; DBA). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf sei der Familienwohnsitz in Slowenien.
Die Ehepartnerschaft und der gemeinsame Familienwohnsitz lägen in Slowenien.
Eine formale Meldung des Wohnsitzes Stadt1 80, PLZ1 SA Stadt67 bei der Meldebehörde in Slowenien sei erst bedingt durch die besonderen Covid-19-Bestimmungen am erfolgt. Dies sei bedingt durch die Pandemie für die wöchentliche Heimreise notwendig gewesen. Zuvor sei dies nicht erforderlich gewesen.
Die slowenische Steuerbehörde habe sehr wohl das Einkommen in Ö zur Gänze im Anrechnungsverfahren unabhängig von der österreichischen Zustelladresse in Slowenien unbeschränkt besteuert, weil der Lebensmittelpunkt in Slowenien sei.
Um, falls erforderlich, eine korrekte Sachverhaltsdarstellung auch durch die Bf selbst ermöglichen zu können, werde gem. § 274 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Vorlageantrag war zwar eine Beilage erwähnt, die jedoch nicht mit dem Vorlageantrag mitgesendet worden ist. Die Bf dürfte mit dem Hinweis auf die Beilage das "Potrdilo o začasnem prebivališču" (Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt) vom meinen, die bereits zusammen mit der Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid betreffend ESt 2017 mitgesandt worden war.
Vorlagebericht des FA u.a. betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom :
Seit wohne die Bf in Stadt11. Seit wohne die Bf in Stadt33.
Alle Eingaben wiesen die österreichische Adresse als Wohnsitz aus. In Ö werde Kirchensteuer entrichtet. Es sei eine Kontovollmacht für das gemeinsame Bankkonto in SLO vorgelegt worden, jedoch habe die Bf in Ö ein eigenes Bankkonto.
"Außer dem Besteuerungsnachweis in Slowenien habe man keinen glaubhaften Nachweis erbringen können, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung vorlägen".
Gem. § 138 BAO hätten die Stpfl zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern, zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestünden
-bei Auslandsbeziehungen
-bei Begünstigungen
-Bei Behauptung ungewöhnlicher Sachverhalte
Die Stpfl treffe für von ihr behauptete Sachverhalte, die nach dem Gesamtbild außergewöhnlich und daher nicht zu vermuten sind, die Beweislast.
Die Bf habe sich ausschließlich in Ö niedergelassen. Die Aufwendungen doppelter HHF seien nicht als WK anzuerkennen. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Mündliche Verhandlung betreffend 2017 und 2019:
In der mündlichen Verhandlung vom wiederholten die Streitteile ihre bisherigen Vorbringen.
Der StB erwähnte zuerst die Verhältnisse betreffend das Jahr 2018 und wies sodann darauf hin, dass die Verhältnisse in Bezug auf die anderen Jahre gleich gelagert seien.
Die Bf wies darauf hin, dass die Frühschicht an ihrem Arbeitsplatz von 6-14 Uhr, die Spätschicht von 14-22 und die Nachtschicht von 22-6 Uhr dauere.
Der StB brachte vor, dass viele Dienstnehmer desselben Dienstgebers von Slowenien aus anreisten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf liege in Slowenien.
Der Richter verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
I.)
Erwägungen des BFG über die Beschwerde betreffend ESt 2017 (Verweigerung einer Aufhebung gem. § 299 BAO):
In Ihrer Steuererklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2017 vom begehrte die Bf keinen Ansatz von Kosten doppelter HHF oder von FHF.
Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde antragskonform entschieden.
In ihrer Eingabe vom beantragte die Bf , den ESt-Bescheid 2017 vom gem. § 299 BAO aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin (Bf ) begehrte in dieser Eingabe erstmalig den Ansatz von Werbungskosten aus dem Titel der FHF und der doppelten HHF. Sie wohne jeweils an den Wochenenden mit Ihrem pflegebedürftigen Gatten und ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter in Stadt1 bei Stadt2, Slowenien . Sie pflege an den Wochenenden die Schwiegermutter und ihren Gatten. Dieser Ort in Slowenien sei der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen.
Sie arbeitet jedenfalls in Stadt22 BU, Österreich, erzielt daraus ein steuerpflichtiges (ESTR 4858) Jahreseinkommen von 19.500 € - 22.800 € (2017-2019) und bringt vor, an jedem Wochenende nach Hause zu Ihrem Gatten und ihrer Schwiegermutter nach Stadt1, Slowenien zu fahren.
Ihr Gatte erziele ein Jahreseinkommen von zumindest 5.000 €.
Sie wohnt jedenfalls seit 2016 in Österreich in Stadt11 , ab Mai 2018 in Stadt33, um ihrer Arbeit in Stadt22 BU nachgehen zu können (Meldebestätigungen vom und der österreichischen Gemeinden).
1.)Hiezu wird festgestellt:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitzeitraum 2017 auch nur zum Teil mit Ihrem Gatten und ihrer Schwiegermutter in Stadt1 bei Stadt2 gewohnt hat, und dass sie im Streitzeitraum an den Wochenenden von Österreich aus nach Stadt1 gefahren ist. Ein Familienwohnsitz der Bf in Stadt1 bei Stadt2, Slowenien ist daher nicht feststellbar. Da kein Familienwohnsitz der Bf feststellbar ist, sind auch keine Kosten doppelter HHF und keine Kosten von FHF feststellbar (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988; vgl. ; vgl. ). Da Fahrten an den Wochenenden zwischen Österreich und Stadt1, SLO nicht feststellbar sind, sind auch aus diesem Grund keine Kosten von FHF feststellbar.
Die geltend gemachten Kosten für FHF und doppelte HHF sind daher in Ermangelung eines feststellbaren Familienwohnsitzes nicht abzugsfähig. Die geltend gemachten Kosten für FHF sind auch in Ermangelung feststellbarer Familienheimfahrten nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 16 TZ 200/4)
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitzeitraum einen Wohnsitz in Slowenien an einem anderen Ort gehabt hat.
Die Bf hat ihrer Mitwirkungspflicht zu entsprechen. Geschieht dies nicht, kann durch die Abweisung ihres Begehrens kein Recht der Bf verletzt werden. Die Bf hat keinen Nachweis eines Familienwohnsitzes mit ihrem Gatten in Stadt1, Slowenien erbracht. Sie hat hat die angeblichen FHF von Österreich nach Stadt1 nicht einmal zum Teil nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht. Die belangte Beh konnte daher zu Recht annehmen, dass der Anfall der durch die Bf angesetzten WK nicht nachgewiesen wurde. (vgl. ).
DBA Österreich-Slowenien:
a.)Die Bf hat Gehälter in Österreich für nichtselbstständige Arbeit bezogen, die sie in Österreich ausgeübt hat. Die Bf hatte im Streitzeitraum einen Wohnsitz nur in Österreich, nicht in Slowenien. Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Slowenien ist im Streitzeitraum nicht feststellbar. Die Bf war daher im Streitzeitraum nur in Österreich und nicht in Slowenien ansässig (Art 4 Abs 2 DBA Österreich-Slowenien).
Die Besteuerung der Gehälter aus unselbstständiger Arbeit durfte daher nur durch Österreich erfolgen (Art 15 Abs 1 DBA Österreich-Slowenien).
b.)Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Bf im Streitzeitraum in Slowenien ansässig gewesen sei und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Slowenien gehabt habe (Art 4 Abs 1 und 2 lit A DBA Österreich-Slowenien), hätte Österreich die NSA-Einkünfte, die sie jedenfalls in Ö erzielte, besteuern dürfen (Art 15 Abs 1 DBA Österreich-Slowenien). Slowenien hätte in diesem Fall die in Österreich bezahlte Steuer beim slowenischen Einkommensteuerbescheid anrechnen müssen (Art 24 Abs 2 lit a DBA Österreich-Slowenien)
Egal, welcher der beiden Fälle [a.)oder b.)] zutreffend war, die Besteuerung der in Österreich erwirtschafteten NSA-Einkünfte durch Österreich ist jedenfalls DBA-konform [siehe oben a.)und b.)]. Eine Doppelbesteuerung ergibt sich in keinem Fall.
2.) Beweiswürdigung zum von der Bf gesehenen Familienwohnsitz:
a.)Kein Nachweis der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Aufenthaltes mit ihrem Gatten in Slowenien, kein Nachweis einer Wohnung oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Slowenien
Das FA forderte die Bf mehrfach auf, zu beweisen, dass sie in Slowenien an derselben Adresse wie ihr Gatte wohne (Ergänzungsauftrag des FA vom ; zweiter Ergänzungsauftrag des FA vom ; E-Mail des Finanzbeamten vom an den StB der Bf).
Die Bf konnte jedoch diesen Beweis in Bezug auf den Streitzeitraum nicht erbringen. Erst im Vorlageantrag vom legte sie einen Nachweis über ihren vorübergehenden Aufenthalt in Slowenien für die Zeit ab vor, wobei dieser vorübergehende Aufenthalt dem Wohnsitz ihres Gatten in Slowenien entsprach. Dieser Nachweis sagt jedoch nichts über ihren Wohnsitz während des Streitzeitraums aus.
b.) Kein Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Slowenien in den slowenischen Einkommensteuerbescheiden an die Bf
Der StB der Bf brachte in ihrem Namen im Schreiben vom vor, der gemeinsame Hausstand in Slowenien werde durch die Vorlage der slowenischen ESt-Bescheide 2016 und 2018, die an die Bf adressiert worden seien, begründet. Den ESt-Bescheiden 2018 und 2016 an die Bf ist jedoch mit keinem Wort zu entnehmen, dass die Bf in Slowenien denselben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wie ihr Gatte habe. Auf beiden slowenischen ESt-Bescheiden kommt vielmehr nur ihr Wohnsitz in Österreich (zum Teil Stadt11, zum Teil Stadt33) zum Ausdruck. Ein konkreter slowenischer Wohnsitz oder wenigstens slowenischer gewöhnlicher Aufenthalt der Bf wird in keinem dieser ESt-Bescheide genannt.
Im slowenischen ESt-Bescheid 2018 kommt ferner zum Ausdruck, dass die Bf eine Steuerbefreiung auf Grund eines DBA in Anspruch nehme. Im DBA Österreich-Slowenien sei festgelegt, dass, wenn ein in Slowenien ansässiger Einwohner ein Einkommen erziele, das nach diesem völkerrechtlichen Vertrag auch in Österreich besteuert werden dürfe, dass es zur Beseitigung der Doppelbesteuerung für dieses Einkommen für den in Slowenien Ansässigen kommen müsse. Dem Steuerpflichtigen sei in Slowenien die Möglichkeit zu geben, die in Österreich entrichtete ESt abzuziehen. Dieser Abzug dürfe jedoch den Betrag der slowenischen ESt von den österreichischen Einkünften nicht übersteigen, der bezahlt werden müsse, wenn ein Abzug nicht möglich sei.
Im Einklang mit dem genannten internationalen Vertrag und den Bestimmungen des Artikels 137 Abs 1 ZDoh2 sei der Steuerpflichtigen der entsprechende Teil der ESt auf ausländischen Einkünften in Höhe von insgesamt 3.260,79 € von der Veranlagung dieser ESt abgezogen worden.
Daraus folgt: Im slowenischen ESt-Bescheid 2018 kommt - dies zeigen die obigen Ausführungen- ohne nachvollziehbare Begründung sinngemäß zum Ausdruck, dass die Bf in Slowenien ansässig sei, aber nicht, dass sie an derselben Adresse wie ihr Gatte (Stadt1 80, Stadt2) in Slowenien wohne oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Eine konkret nachvollziehbare Adresse der Bf in Slowenien kommt in diesem EST-Bescheid nicht zum Ausdruck.
Auch der slowenische ESt-Bescheid 2018 an die Bf kann daher nicht zum Beweis des angeblichen Familienwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zusammen mit ihrem Gatten dienen. Da der slowenische ESt-Bescheid 2016 an die Bf - abgesehen von anderen Zahlen- einen gleichartigen Text beinhaltet, gilt dasselbe auch für den EST-Bescheid 2016.
Der slowenische ESt-Bescheid 2018 enthält aber auch keinen Beweis dafür, an welchem anderen Ort die Bf in Slowenien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser Bescheid geht nur ohne erkennbare, nachvollziehbare Begründung von der Ansässigkeit der Bf in Slowenien aus. Da keine nachvollziehbaren Gründe für die angebliche Ansässigkeit der Bf in Slowenien in diesem slowenischen Bescheid genannt worden sind, kann aus diesem Bescheid weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt der Bf in Slowenien abgeleitet werden. Dasselbe gilt für den slowenischen ESt-Bescheid 2016.
Der slowenische ESt-Bescheid 2017 ist den slowenischen Steuerbescheiden 2016 und 2018 vergleichbar (Schreiben der Bf, vertreten durch ihren StB vom ). Da aus den slowenischen ESt-Bescheiden 2016 und 2018 an die Bf kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt der Bf in Slowenien abgeleitet werden kann, gilt dasselbe auch für den slowenischen ESt.-Bescheid 2017 an die Bf.
c.) Zeichnungsberechtigungen
Die Nachweise der wechselseitigen Zeichnungsberechtigungen der Bf und ihres Gatten für das Bankkonto des jeweils anderen sind mit datiert und haben daher nichts mit dem Streitzeitraum zu tun. Zudem enthält der Nachweis, dass der Gatte der Bf für das Konto der Bf zeichnungsberechtigt sei, und der Nachweis, dass die Bf für das Konto des Gatten zeichnungsberechtigt sei, keinen Hinweis auf einen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Bf und ihres Gatten in Slowenien. Im Gegenteil- Beide Nachweise enthalten nur einen Hinweis auf den Wohnsitz der Bf in Österreich.
d.) keine Kostenbeteiligung an einem slowenischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Die Bf hat trotz dazu gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom ) nicht nachgewiesen, dass sich die Bf an den Kosten eines slowenischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes auch nur zum Teil beteiligt hat. Dies spricht gegen einen slowenischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
e.) Fahrten nach und von Slowenien?
Die Bf hat trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom ) auch keine Fahrten von Österreich nach Stadt1 bei Stadt2 nachgewiesen. Die Bf hat nur nachgewiesen, zwischen dem und dem über 16.000 km mit ihrem PKW zurückgelegt zu haben. Dieses Indiz deutet nicht mit ausreichender Sicherheit auf Fahrten der Bf zwischen Österreich und Slowenien oder Fahrten der Bf zwischen Österreich und Stadt1/Slowenien hin. Auch dies spricht gegen einen Familienwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 bei Stadt2, aber auch gegen Kosten von FHF an diesen Ort .
Die Bf hat trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom ) auch keine Fahrten von Österreich an einen anderen Ort in Slowenien nachgewiesen.
Die Bf hat nur nachgewiesen, zwischen dem und dem über 16.000 km mit ihrem PKW zurückgelegt zu haben. Dieses Indiz deutet nicht mit ausreichender Sicherheit auf Fahrten der Bf zwischen Österreich und Slowenien hin.
f.) fazit: All dies spricht gegen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Bf in Slowenien im Streitzeitraum.
aa.) Die Bf hat daher trotz ihr mehrfach gebotener Gelegenheit für den Streitzeitraum keinen Familienwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien an dem von ihr angegebenen Standort (Stadt1 80, Stadt2) nachgewiesen. Daher konnte ein solcher Familienwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden.
bb.) Die Bf hat für den Streitzeitraum auch keinen anderen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien nachgewiesen. Kein einziges der durch die Bf vorgelegten Beweismittel enthält den Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Slowenien während des Streitzeitraums.
Es kann daher kein Grund für die Unrichtigkeit des Erstbescheides betreffend EST 2017 vom festgestellt werden. Eine Aufhebung des Erstbescheides gem. § 299 BAO ist daher nicht zulässig.
II.) Erwägungen des BFG über die Beschwerde betreffend ESt 2019
In Ihrer Steuererklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom begehrte die Bf keinen Ansatz von Kosten doppelter HHF oder von FHF.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde antragskonform entschieden.
In ihrer Beschwerde vom beantragte die Bf erstmalig den Ansatz von Werbungskosten aus dem Titel der Familienheimfahrten (FHF) und der doppelten Haushaltsführung ( HHF). Sie wohne jeweils an den Wochenenden mit Ihrem pflegebedürftigen Gatten und ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter in Stadt1 bei Stadt2, Slowenien . Sie pflege an den Wochenenden die Schwiegermutter und ihren Gatten. Die Bf sei in Österreich und in Slowenien unbeschränkt steuerpflichtig. Dieser Ort in Slowenien (Stadt1) sei jedoch der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen.
Sie arbeitet jedenfalls in Stadt22 BU, Österreich, erzielt daraus jedenfalls ein steuerpflichtiges (ESTR 4858) Jahreseinkommen von 19.500 € - 22.800 € (österreichische ESt-bescheide an die Bf 2017-2019) und bringt vor, an jedem Wochenende nach Hause zu Ihrem Gatten und ihrer Schwiegermutter nach Stadt1, Slowenien zu fahren.
Ihr Gatte erziele nach nach den von der Bf vorgelegten Beweismitteln ein Jahreseinkommen von zumindest 5.000 € (slowenische ESt-Bescheide an den Gatten 2017 und 2018).
Sie wohnt jedenfalls (2019) in Österreich in Stadt33 bei Stadt22 BU, um ihrer Arbeit in Stadt22 BU nachgehen zu können (Meldebestätigung betreffend Stadt33; Unterlagen betreffend Wohnungskosten- insbesondere Miete und Strom Stadt33).
Eine formale Meldung des Wohnsitzes Stadt1 80 bei der Meldebehörde in Slowenien ist im Mai 2020 erst für die Zeit ab erfolgt. Dies sei damals für die wöchentliche Heimreise wegen der Covid-19-Bestimmungen notwendig gewesen.
Die Bf beantragt für 2019 den Ansatz der Kosten doppelter HHF in Höhe von 4.168,80 € und der Kosten der FHF in Höhe von 3.397,80 € (berichtigte Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom .
1.)Hiezu wird festgestellt:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitzeitraum 2019 auch nur zum Teil mit Ihrem Gatten und ihrer Schwiegermutter in Stadt1 bei Stadt2/Slowenien gewohnt hat, und dass sie im Streitzeitraum an den Wochenenden von Österreich aus nach Stadt1/Slowenien gefahren ist. Ein Familienwohnsitz der Bf in Stadt1 bei Stadt2, Slowenien ist daher nicht feststellbar. Da kein Familienwohnsitz der Bf feststellbar ist, sind auch keine Kosten doppelter HHF und keine Kosten von FHF feststellbar (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988; vgl. ; vgl. ). Da Fahrten an den Wochenenden zwischen Österreich und Stadt1, SLO nicht feststellbar sind, sind auch aus diesem Grund keine Kosten von FHF feststellbar.
Die geltend gemachten Kosten für FHF und doppelte HHF sind daher in Ermangelung eines feststellbaren Familienwohnsitzes nicht abzugsfähig. Die geltend gemachten Kosten für FHF sind auch in Ermangelung feststellbarer Familienheimfahrten nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 16 TZ 200/4).
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien an einem anderen Ort gehabt hat.
Die Bf hat ihrer Mitwirkungspflicht zu entsprechen. Geschieht dies nicht, kann durch die Abweisung ihres Begehrens kein Recht der Bf verletzt werden. Die Bf hat keinen Nachweis eines Familienwohnsitzes mit ihrem Gatten in Stadt1, Slowenien erbracht. Sie hat die angeblichen FHF von Österreich nach Stadt1 nicht einmal zum Teil nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht. Die belangte Beh konnte daher zu Recht annehmen, dass der Anfall der durch die Bf angesetzten WK nicht nachgewiesen wurde. (vgl. ).
DBA Österreich-Slowenien:
a.)Die Bf hat Gehälter in Österreich für nichtselbstständige Arbeit bezogen, die sie in Österreich ausgeübt hat. Die Bf hatte im Streitzeitraum einen Wohnsitz nur in Österreich, nicht in Slowenien. Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Slowenien ist im Streitzeitraum nicht feststellbar. Die Bf war daher im Streitzeitraum nur in Österreich und nicht in Slowenien ansässig (Art 4 Abs 2 DBA Österreich-Slowenien).
Die Besteuerung der Gehälter aus unselbstständiger Arbeit durfte daher nur durch Österreich erfolgen (Art 15 Abs 1 DBA Österreich-Slowenien).
b.)Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Bf im Streitzeitraum in Slowenien ansässig gewesen sei und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Slowenien gehabt habe (Art 4 Abs 1 und 2 lit A DBA Österreich-Slowenien), hätte Österreich die NSA-Einkünfte, die sie jedenfalls in Ö erzielte, besteuern dürfen (Art 15 Abs 1 DBA Österreich-Slowenien). Slowenien hätte in diesem Fall die in Österreich bezahlte Steuer beim slowenischen Einkommensteuerbescheid anrechnen müssen (Art 24 Abs 2 lit a DBA Österreich-Slowenien)
Egal, welcher der beiden Fälle [a.)oder b.)] zutreffend war, die Besteuerung der in Österreich erwirtschafteten NSA-Einkünfte durch Österreich ist jedenfalls DBA-konform [siehe oben a.)und b.)]. Eine Doppelbesteuerung ergibt sich in keinem Fall.
2.) Beweiswürdigung zum von der Bf gesehenen Familienwohnsitz 2019:
In Bezug auf dieses Beweisthema verweist die Bf sinngemäß auf die Ergänzungsaufträge und deren Beantwortung in Bezug auf das Jahr 2017 (Vorlageantrag ESt 2019 vom , S. 2, 4. Absatz). Die Ergänzungsaufträge vom , , das E-Mail vom und die Schriftsätze vom , und vom betreffend ESt 2017 sind daher auch im Verfahren betreffend ESt 2019 maßgebend.
a.)gemeinsamer Familienwohnsitz 2019?
Das FA forderte die Bf mehrfach auf, zu beweisen, dass sie in Slowenien an derselben Adresse wie ihr Gatte wohne (Ergänzungsauftrag des FA vom betreffend 2017 und 2018; zweiter Ergänzungsauftrag des FA vom betreffend die Jahre 2017 und 2018; E-Mail des Finanzbeamten vom an den StB der Bf betreffend die Jahre 2017 und 2018).
Der Bf wurde im Verfahren ESt 2019 unwiderlegt vorgehalten, dass sie trotz zweimaligen Ersuchens keine Meldebestätigung über einen slowenischen Wohnsitz vorgelegt habe (BVE 2019 vom ).
Die Bf konnte jedoch diesen Beweis (Wohnsitz an derselben Adresse wie ihr Gatte in Slowenien) in Bezug auf den Streitzeitraum nicht erbringen. Erst in der Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid 2017 legte sie einen Nachweis über ihren vorübergehenden Aufenthalt in Slowenien für die Zeit ab vor, wobei dieser vorübergehende Aufenthalt dem Wohnsitz ihres Gatten in Slowenien entsprach. Dieser Nachweis gilt jedoch erst für die Zeit ab und sagt nichts über ihren Wohnsitz während des Streitzeitraums 2019 aus.
b.) slowenische Est-Bescheide an die Bf:
Der StB der Bf brachte in ihrem Namen im Schreiben vom betreffend 2017 vor - darauf wurde im Vorlageantrag, S. 2 betreffend ESt 2019 verwiesen- , der gemeinsame Hausstand in Slowenien werde durch die Vorlage der slowenischen ESt-Bescheide 2016 und 2018, die an die Bf adressiert worden seien, begründet. Die slowenische Steuerbehörde habe das Einkommen in Österreich zur Gänze im Anrechnungsverfahren unabhängig von der österreichischen Zustelladresse in Slowenien unbeschränkt besteuert. Die Verhältnisse im slowenischen ESt-Bescheid 2017 an die Bf seien vergleichbar wie in den Est-Bescheiden an die Bf 2016 und 2018 (Vorlageantrag betreffend 2019; Vorhaltsbeantwortung betreffend 2017 und 2018 vom ).
Hiezu wird bemerkt: Den ESt-Bescheiden 2018 und 2016 an die Bf ist jedoch mit keinem Wort zu entnehmen, dass die Bf in Slowenien denselben Wohnsitz wie ihr Gatte habe. Auf beiden slowenischen ESt-Bescheiden betreffend 2016 und 2018 kommt vielmehr nur ihr Wohnsitz in Österreich (zum Teil Stadt11, zum Teil Stadt33) zum Ausdruck. Ein konkreter slowenischer Wohnsitz oder wenigstens slowenischer gewöhnlicher Aufenthalt der Bf wird auf keinem dieser ESt-Bescheide genannt.
Der Bf wurde in diesem Zusammenhang unwiderlegt vorgehalten, das alle Schriftstücke des slowenischen FA an die österreichische Adresse der Bf zugestellt worden sind (BVE 2019 vom ). All dies indiziert einen österreichischen und keinen slowenischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Bf.
Im slowenischen ESt-Bescheid 2018 (ebenso 2016) kommt ferner zum Ausdruck, dass die Bf eine Steuerbefreiung auf Grund eines DBA in Anspruch nimmt. Im DBA Österreich-Slowenien sei festgelegt, dass, wenn ein in Slowenien ansässiger Einwohner ein Einkommen erziele, das nach diesem völkerrechtlichen Vertrag auch in Österreich besteuert werden dürfe, dass es zur Beseitigung der Doppelbesteuerung für dieses Einkommen für den in Slowenien Ansässigen kommen müsse. Dem Steuerpflichtigen sei in Slowenien die Möglichkeit zu geben, die in Österreich entrichtete ESt abzuziehen. Dieser Abzug dürfe jedoch den Betrag der slowenischen ESt von den österreichischen Einkünften nicht übersteigen, der bezahlt werden müsse, wenn ein Abzug nicht möglich sei.
Im Einklang mit dem genannten internationalen Vertrag und den Bestimmungen des Artikels 137 Abs 1 ZDoh2 sei der Steuerpflichtigen der entsprechende Teil der ESt auf ausländischen Einkünften in Höhe von insgesamt 3.260,79 € (betreffend 2018- eine Anrechnung in ähnlicher Höhe hat es für 2016 gegeben) von der Veranlagung dieser ESt abgezogen worden.
Daraus folgt: Im slowenischen ESt-Bescheid 2018 (ebenso 2016) wird sinngemäß behauptet - dies zeigen die obigen Ausführungen- dass die Bf in Slowenien ansässig sei, aber nicht, dass sie an derselben Adresse wie ihr Gatte (Stadt1 80, Stadt2) in Slowenien wohne. Die Adresse der Bf in Slowenien (Stadt1 80) kommt in diesem EST-Bescheid 2018 (ebenso 2016) nicht zum Ausdruck.
Auch der slowenische ESt-Bescheid 2018 an die Bf kann daher nicht zum Beweis des angeblichen Familienwohnsitzes zusammen mit ihrem Gatten in Stadt1 80 dienen. Da der slowenische ESt-Bescheid 2016 an die Bf - abgesehen von anderen Zahlen- einen gleichartigen Text beinhaltet, gilt dasselbe auch für den EST-Bescheid 2016.
Der slowenische ESt-Bescheid 2018 (ebenso 2016) an die Bf enthält aber auch keinen Beweis dafür, an welchem anderen Ort die Bf in Slowenien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser Bescheid geht nur ohne erkennbare, nachvollziehbare Begründung von der Ansässigkeit der Bf in Slowenien aus. Da keine nachvollziehbaren Gründe für die angebliche Ansässigkeit der Bf in Slowenien in diesem slowenischen Bescheid 2018 (ebenso 2016) genannt worden sind, kann aus diesem Bescheid weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt der Bf in Slowenien 2018 abgeleitet werden. Dasselbe gilt für den slowenischen ESt-Bescheid an die Bf für 2016.
Da der slowenische ESt-Bescheid 2017 gleichartig war wie die slowenischen ESt-Bescheide 2016 und 2018 (Vorbringen vom betreffend ESt 2017 und 2018), gilt dasselbe auch für 2017.
Da die Bf in Bezug auf das Beweisthema Familienwohnsitz auch in Bezug auf das Jahr 2019 auf die Ergänzungsaufträge und deren Beantwortung in Bezug auf das Jahr 2017 verweist, sind diese Beweisergebnisse betreffend das Jahr 2017 auch für das Jahr 2019 maßgebend.
c.) Kontovollmacht
Auch der Nachweis, dass der Gatte der Bf für das Konto der Bf zeichnungsberechtigt sei, und der Nachweis, dass die Bf für das Konto des Gatten zeichnungsberechtigt sei, enthält keinen Hinweis auf einen gemeinsamen Wohnsitz der Bf und ihres Gatten in Slowenien. Im Gegenteil- der Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Bf für das Konto des Gatten enthält nur einen Hinweis auf den Wohnsitz der Bf in Österreich. Auch dies wurde der Bf unwiderlegt (BVE betreffend 2019 vom ) vorgehalten. Auch dies spricht daher gegen einen slowenischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Bf und ausschließlich für einen österreichischen Wohnsitz der Bf.
Die Bf verweist auch im Verfahren betreffend 2019 selbst auf die Ergänzungsaufträge und deren Beantwortung im Verfahren betreffend 2017 (Vorlageantrag für 2019 vom , S. 2).
d.) Fahrten
Die Bf hat trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom für 2017 und 2018) auch keine Fahrten von Österreich nach Stadt1 bei Stadt2 nachgewiesen. Die Bf hat nur nachgewiesen (Beilage zum Schreiben vom betreffend 2017 und 2018= Gutachten gem. § 57a Abs 4 KFG 1967), zwischen dem und dem über 16.000 km mit ihrem PKW zurückgelegt zu haben. Dieses Indiz deutet nicht mit ausreichender Sicherheit auf Fahrten der Bf zwischen Österreich und Slowenien oder Fahrten der Bf zwischen Österreich und Stadt1/Slowenien hin. Auch dies spricht gegen einen Familienwohnsitz in Stadt1 bei Stadt2, aber auch gegen Kosten von FHF .
Die Bf hat trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom für 2017 und 2018) auch keine Fahrten von Österreich an einen anderen Ort in Slowenien nachgewiesen.
Die Bf hat nur nachgewiesen, zwischen dem und dem über 16.000 km mit ihrem PKW zurückgelegt zu haben. Dieses Indiz deutet nicht mit ausreichender Sicherheit auf Fahrten der Bf zwischen Österreich und Slowenien hin.
All dies spricht gegen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Bf in Slowenien auch im Streitzeitraum 2019, da die Bf in Bezug auf das Jahr 2019 auf die Unterlagen, die betreffend das Jahr 2017 vorgelegt worden sind, verwiesen hat (Vorlageantrag ESt 2019 vom , S. 2, 4. Absatz).
f.) fazit:
aa.) Familienwohnsitz
Die Bf hat daher trotz ihr mehrfach gebotener Gelegenheit für den Streitzeitraum keinen Familienwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien an dem von ihr angegebenen Standort (Stadt1 80, Stadt2) nachgewiesen. Daher konnte ein solcher Familienwohnsitz nicht festgestellt werden.
bb.) sonstiger Wohnsitz:
Die Bf hat für den Streitzeitraum auch keinen anderen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien nachgewiesen. Keine einzige der durch die Bf vorgelegten Urkunden enthält den Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Slowenien während des Streitzeitraums.
Es kann daher kein Grund für die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides betreffend EST 2019 vom festgestellt werden.
III.) Unzulässigkeit der Revision betreffend 2017 und 2019:
Die Bf beantragt den Abzug der Kosten von Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung. Sie wohne an den Wochenenden mit ihrem pflegebedürftigen Gatten und ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter in Stadt1 80, PLZ1 SA Stadt67, Slowenien. Sie arbeite in Stadt22 BU, Österreich. Um Ihren Arbeitsplatz zeitgerecht erreichen zu können, wohne sie an den Arbeitstagen in Stadt11, später in Stadt33.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bf tatsächlich mit ihrem Gatten und ihrer Schwiegermutter in Stadt1 80, PLZ1 Sofja Stadt67, Slowenien gewohnt hat.
Da ein Familienwohnsitz in Stadt1 nicht feststellbar ist, sind auch die Kosten doppelter Haushaltsführung und die Kosten der geltend gemachten Familienheimfahrten nicht abzugsfähig (vgl.§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 ; vgl. ; vgl. ).
Durch diesen Beschluss werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100005.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at