NoVA-Pflicht bei Standortvermutung in Österreich - Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich - Gegenbeweis gemäß § 82 Abs 8 KFG nicht erbracht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Normverbrauchsabgabe 4/2014 Steuernummer XXX zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom (OZ 17 [= Ordnungsziffer des elektronischen Aktes, welche die Reihenfolge/Nummer des Dokumentes im Akt wiedergibt]) ) wurde die Beschwerdeführerin (folglich kurz Bf.) von der Abgabenbehörde aufgefordert die Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (Nova 2), sowie Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2014 bis 2018 (KR 1) abzugeben. Hinsichtlich des Fahrzeuges Skoda Octavia Combi TDI mit dem ** Kennzeichen X wurde die Bf. in diesem Schreiben auf die Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz hingewiesen und aufgefordert Nachweise zu erbringen, falls keine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges vorliegen würde und der dauernde Standort des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort im Ausland gelegen sei. Eine Glaubhaftmachung sei in diesem Fall nicht ausreichend.
In der Stellungnahme vom (OZ 18) wurde von der Bf. ausgeführt, dass sich das gegenständliche Fahrzeug im Eigentum Ihres Gatten befinde und der gewöhnliche Standort in T sei. Während ihrer Arbeit im Österreich habe sie auch ständig einen Hauptwohnsitz im T gehabt. Sie habe eine doppelte Haushaltsführung unterhalten, einen Haushalt an ihrem Hauptwohnsitz und einen am Beschäftigungsort.
Sie sei einmal pro Woche nach Hause zurückgekehrt. Nach EU Richtlinie, falls sie das Auto benutze, um regelmässig von dem Land, in dem sie lebe, in das Land, in dem sie arbeite, zu pendeln, müsse sie das Fahrzeug in dem Land anmelden, und dafür Kraftfahrsteuer zahlen, wo sie lebe, und nicht in dem Land, in dem sie arbeite. Noch dazu gehöre das Auto ihrem Mann, der dieses Auto auch im T verwendet habe. Nach österreichischem Recht gehe es darum, wo sich der gewöhnliche Standort eines Fahrzeuges befinde. Fahrzeuge, die keinen Standort im Inland haben, dürften bis zu einem Jahr lang benützt werden (§ 79 KFG). Fahrzeuge, deren dauernder Standort im Inland sei, seien binnen eines Monats in Österreich zuzulassen. Beide Fristen - sowohl die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG, als auch die Jahresfrist des § 79 KFG - seien durch das Verlassen des Bundesgebiets unterbrochen worden und würden bei Wiedereinbringung neu zu laufen beginnen (in diesem Sinne ausdrücklich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , ZI. 2011/16/0221). Das angeführte Fahrzeug habe den gewöhnlichen Standort in T. Regelmässig, sei sie aus T, wo sie Eingentümerin eines Hauses sei, und wo sie auch wohne und lebe, nach Österreich gefahren. Seit arbeite sie nicht mehr in Österreich und besteht auch kein Grund Österreich regelmässig zu besuchen. Im Anhang der Stellungnahme wurden Reparaturrechnungen (12 Seiten), Servicebücher (12 Seiten), eine Bestätigung Gemeinde *T* über den Standort (1 Seite), die Zulassung (1 Seite) und eine Beglaubigung des dauernden Standortes des Fahrzeuges (1 Seite) übermittelt.
Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (= kurz NoVA) vom (OZ 2) setzte das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (nunmehr Finanz Österreich) die NoVA für das Fahrzeug Skoda Octavia Combi TDI für den Zeitraum April 2014 in Höhe von gesamt € 334,56 fest. Die NoVA wurde von der Abgabenbehörde mit 278,806 € (3.484,95 € x 8% [= 278,806 €] zuzüglich des 20%-igen Erhöhungsbetrages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 (= 55,76 €) berechnet.
Begründend wurde von der Abgabenbehörde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Abfrage im Zentralen Melderegister ergeben habe, dass die Bf. ab dem Datum bis durchgehend mit Hauptwohnsitz an der Adresse in Y gemeldet gewesen sei. Es komme somit die Standortvermutung im Inland zum Tragen. Der gegenständliche Wagen der Marke Skoda mit dem ** Kennzeichen X* sei im Zeitraum September 2014 bis Juli 2015 nachweislich insgesamt 11 x von Organen der Polizeidienststelle G am Hauptwohnsitz gesichtet worden. Weiters sei es zu mehreren Sichtungen durch Finanzbedienstete gekommen. Im Zuge eines Vorhalteverfahrens sei der Bf. am die Möglichkeit eingeräumt worden, einen Nachweis zu erbringen, dass das Fahrzeug einen dauernden Standort an einem bestimmten Ort im Ausland habe. Dieser Gegenbeweis sei aber nie mittels Nachweis erbracht worden. Die Bf. habe angegeben, dass sie der Meinung sei, dass die Monatsfrist nicht überschritten sei, da sie regelmäßig nach T gefahren sei und somit das Bundesgebiet verlassen habe. Da sich die Gesetzeslage geändert habe, unterbreche eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeuges aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht mehr. Die Bemessungsgrundlage sei im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt worden. Laut Eurotaxabfragen wurde eine Einkaufswert und Verkaufswert ermittelt und aus dem Mittelwert sei die Umsatzsteuer sowie die NoVA herausgerechnet worden.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde (OZ 1). Der Beschwerde wurde beiliegend das Fahrtenbuch für das Jahr 2014 übermittelt. Die Bf. stimme, obwohl sie die € 334,56 Euro bezahlt habe, nicht zu, den Verspätungszuschlag zu bezahlen.
Sie sei Grenzarbeitnehmerin und mindestens einmal pro Woche nach Hause zurückgekehrt. Das Auto gehöre ihrem Mann, der dieses Auto auch in T verwendet habe.
Nach EU Richtlinie des Rates 83/182/EWG Art.7 gelte als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindung an einem anderen Ort als der persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, an den sie regelmäßig zurückkehre. Nach österreichischem Recht gehe es darum, wo sich der gewöhnliche Standort eines Fahrzeuges befinde. Fahrzeuge, die keinen Standort im Inland haben, dürfen in Österreich bis zu einem Jahr lang benützt werden (§ 79 KFG). Fahrzeuge, deren dauernder Standort im Inland sei, seien binnen eines Monats in Österreich zuzulassen. Beide Fristen - sowohl die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG als auch die Jahresfrist des § 79 KFG - seien durch das Verlassen des Bundesgebiets unterbrochen und beginnen bei Wiedereinbringung neu zu laufen (in diesem Sinne ausdrücklich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , ZI. 2011/16/0221). In der Begründung vom sei argumentieren worden, dass sich die Gesetzeslage diesbezüglich mit Stichtag geändert habe. Leider sei nicht angeführt worden, wo sich die Gesetzeslage geändert habe. Die EU Richtlinien liegen über staatlichen Gesetze.
Die Bf. habe mit Reparaturrechnungen, Servicebuch und Bestätigung Gemeide *T* bewiesen, dass das Fahrzeug regelmäßig in einer Werkstatt in F ** in T repariert worden sei. F ** liege ca 400 km von G, in der Nähe ihres Wohnsitz in T. Sie finde nicht sinnvoll regelmäßig über 400 km nur in einer Werkstatt zufahren. In der Begründung sei nicht angeführt worden, welche Nachweise sie in dieser Sache noch erbringen solle. Das Fahrzeug habe als gewöhnlichen Standort T. Regelmässig, mindestens einmal pro Woche, sei die Bf. aus T, wo sie Eingentümerin eines Hauses und wo sie auch wohne und lebe (über 30 Jahren), nach Österreich gefahren, wo sie gearbeitet habe.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom (OZ 3) wurde am nachweislich zugestellt. Begründend wurde von der Abgabenbehörde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bf. laut Zentralem Melderegister den Hauptwohnsitz in Österreich habe. An der gleichen Adresse sei auch ihr Ehegatte gemeldet. Für die Zwecke der Bestimmung des kraftfahrrechtlichen Verwenders iSd KFG sei nach Judikatur und Literatur auf den Halter iSd § 5 Abs. 1 EKHG abzustellen. Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG sei somit aufgrund Ihres Hauptwohnsitzes im Inland und der vorliegenden Verwendereigenschaft anzuwenden. Die Erhebungen des Finanzamtes ergäben einen dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland. Ein Standort außerhalb von Österreich sei nicht nachgewiesen worden. Beim Abgleich der vorgelegten Aufzeichnungen laut Fahrtenbuch seien Abweichungen zu den Kilometerständen im Serviceheft festgestellt worden. Die Eintragungen im händisch geführten Fahrtenbuch entsprechen somit offenbar nicht den tatsächlichen Kilometerständen. In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 werde mit Schriftsatz vom behauptet, dass der Hauptwohnsitz seit nicht mehr in Österreich gelegen sei. Demzufolge sei dieser aber zum Stichtag April 2014 jedenfalls im Inland gegeben gewesen. Wie im Bescheid vom ausgeführt, sei in ermangelnder Bekanntgabe der Grundlagen zur Berechnung der NoVA die Bemessungsgrundlagen nach § 184 BAO zu schätzen gewesen, wobei die in der Verwaltungspraxis üblichen und auch in der Literatur und Judikatur anerkannte Bewertungsmethode mittels Eurotaxabfrage herangezogen worden seien.
Dagegen richtet sich der fristgerechte Vorlageantrag (OZ 4) in welchem zuletzt die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht auf die Argumente in der Beschwerde hinsichtlich des gewöhnlicher Wohnsitz einer Person eingegangen wurde. Sie habe kein Fahrzeug mit österreichischen Kennzeichen besessen. In T wurde ihr gesagt, wenn sie in der ** Republik den Hauptwohnsitz habe, dürfe sie mit ** Kennzeichen weiterfahren. Betreffend die Abweichungen zu den Kilometerständen im Serviceheft und im Fahrtenbuch - habe sie erneut in dem jeweiligem "Skoda-Autoservice" nachgefragt. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass der Kilometerstand nach der Aussage ihres Mannes (er sei der Eigentümer des Fahrzeuges und habe das Auto zum Service) eingetragen worden sei. Nachweise habe sie leider keine bekommen können, die Aussage sei gewesen: "Dieselgate... verstehen Sie es Frau S, die Daten sind nun..."
Im Vorlagebericht (OZ 22) vom wurde von der Abgabenbehörde unter ausführlicher Beweiswürdigung (Seite 4 bis 11) insbesondere zum Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde der gegenständliche Akt mit Wirkung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung übertragen.
1. Sachverhalt
Das streitgegenständliche Fahrzeug ist seit (erstmalige Zulassung) auf den Ehegatten der Bf., Herrn X, in T mit dem Kennzeichen X* zugelassen. Der Neukaufpreis betrug im Oktober 2005 644.107 der Währung X.
Die Bf. hatte ihren Hauptwohnsitz im Zeitraum bis an der Adresse in A, gemeldet. Seit ist die Bf. in Pension und hat seit dem ihren Hauptwohnsitz in T gemeldet. Das Einkommen der Bf. wurde bis zum Jahr 2017 unbeschränkt Steuerpflichtig in Österreich veranlagt.
Von bis war die Bf. beim B, mit Adresse, als Physiotherapeutin im Angestelltenverhältnis tätig. Die steuerpflichtigen Bezüge der Bf. (KZ 245) im gegenständlichen Jahr betrugen € 33.032,59.
Die Bf. hatte im gegenständlichen Jahr ihre persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich.
Unstrittig ist, dass die Bf. im gegenständlichen Zeitraum Verwenderin des Fahrzeuges war. Das (zu diesem Zeitpunkt gebrauchte) Fahrzeug wird kilometermäßig und zeitlich überwiegend in Österreich verwendet.
Das gegenständliche Fahrzeug wurde an folgenden Tagen an folgenden Orten durch Organe der Polizei (kurz BP) sowie Finanzbedienstete im gegenständlichen Jahr 2014 gesichtet:
Am um 00:27 Uhr am Parklpatz in X um 09:30 Uhr am Parklpatz in X um 22:47 Uhr am Parklpatz in X um 22:38 Uhr am Parklpatz in X um 00:13 Uhr am Parklpatz in X (BP) um 05:20 Uhr am Parklpatz in X (BP) um 19:02 Uhr am Parklpatz in X (BP) um 00:20 Uhr am Parklpatz in X (BP) um 22:45 Uhr am Parklpatz in X (BP) um 00:50 Uhr am Parklpatz in X um 00:53 Uhr am Parklpatz in X (BP) um 00:09 Uhr am Parklpatz in X (BP)
Im von der Bf. vorgelegten Fahrtenbuch für das Jahr 2014 scheint ein Datum mit Abfahrtsort bzw. Zielort (jeweils E [=Ortsgemeinde des Hauptwohnsitzes der Bf. laut Zentralen Meldergister in Österreich] bzw. F [= Adresse der Bf. in T] sowie Anfangs- und Endkilometerstand der Fahrten auf.
Am 21.4. fuhr die Bf. von F nach E. Am 24.4. von E nach F. Die Bf. fuhr beispielsweise am 10.5. nach F und am 12.5. wieder retour. Ebenso am 15.5 nach F und am 18.5 wieder retour. Überwiegend wurde das gegenständliche Fahrzeug (ausgehend von den aufgezeichneten Kilometerständen sowie dem Datum und den verzeichneten Orten über die Fahrten) in Österreich verwendet.
Der Eurotax-Mittelwert als Bemessungsgrundlage der NoVA (unter Berücksichtigung des jährlichen Wertverlustes) beträgt € 3.484,95. Die Nova (8%) und Umsatzsteuer (20%) sind herausgerechnet.
Die mit Bescheid vom wurde die NoVA in Höhe von € 334,56 von der Abgabenbehörde festgesetzt und mit Buchungsdatum von der Bf. bezahlt.
2. Beweiswürdigung
Informativ wird mitgeteilt, dass die vom Bundesfinanzgericht angeführten Ordnungsziffern (=OZ) den Ordnungsziffern im Vorlagebericht vom entsprechen. Diese werden im gegenständlichen Erkenntnis zur besseren Nachvollziehbarkeit des in den Schriftsätzen der Parteien Vorgebrachten und vorgelegten Schriftstücke - insbesondere der Beweiswürdigung - in Klammen angeführt.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten sowie den darin ersichtlichen Abfragen aus den jeweiligen Datenbanken (zB zentrales Melderegister, Auskunftsverfahren der Sozialversicherung ua.) und aus den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung und dem Internet.
Die im elektronischen Verwaltungsakt vorgelegten Unterlagen bzw. Beweismittel der Bf. weisen Großteils die ** Sprache auf und wurden -teilweise- bereits von der Abgabenbehörde mit deutschen Anmerkungen bzw. Übersetzungen versehen und dem Bundesfinanzgericht zur Vorlage gebracht.
Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen:
Die Feststellung zur Tätigkeit (Arbeit) der Bf. ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Bf. insbesondere zur Arbeitnehmerveranlagungen 2014-2017 (OZ 6, 7 und 11), der Abfragen beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherung (OZ 8) sowie der Lohnzettelabfrage des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.
Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie aus der Ergänzung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 (OZ 5). In diesem ist die Hauptwohnsitzadresse als Absenderadresse angeführt. Im Verfahren zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 (siehe OZ 6 und 7) führt die Bf. selbst aus, dass sie nun seit ihren Hauptwohnsitz nicht mehr in Österreich sondern in T habe.
Der Ehegatte der Bf. hatte seinen Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister von - ebenfalls an der zuvor genannten Adresse gemeldet. Der Nebenwohnsitz des Ehegatten ist an dieser Adresse laut Abfrage im Zentralen Melderegisters zum aktuellen Zeitpunkt (03/2020) weiterhin aufrecht. Der Ehegatte ist seit Angestellter bei der *X*, wobei er 2014 € 26.842,76 ins Verdienen brachte. Sowohl der Ehegatte als auch die Bf. hatten in Österreich nicht nur eine geringfügige Anstellung (OZ 8 und 9). Der Ehegatte ist laut Abfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherung weiterhin in Österreich als Behindertenbetreuer tätig. Laut System der Finanzverwaltung ist der Ehegatte bereits seit als Ehegatte der Bf. erfasst.
Eine weitere nähere persönliche Beziehung zB in T kann nicht festgestellt werden. Aus dem durch die belangte Behörde vorgelegten Auszug aus der Familienbeihilfendatenbank ist lediglich ersichtlich, dass die bereits volljährige Tochter im Ausland (nicht in T) studiert und in Österreich nicht gemeldet war.
Die Bf. gibt in der Beschwerde selbst an, dass für den gewöhnlichen Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindung an einem anderen Ort als seiner persönlichen Bindungen liege, der Ort ihrer persönlichen Bindungen ausschlaggebend sei, erbringt aber keine diesbezüglichen Nachweise einer (weiteren) persönlichen Bindung, welche außerhalb von Österreich gelegen sein soll.
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 gibt die Bf. an Sie habe seit nicht mehr den Hauptwohnsitz in Österreich, sondern habe den Hauptwohnsitz in *T an der Adresse*. Dies bedeute, dass sie seit "Anlieger" der ** Republik sei und auch dort beim zuständigen Finanzamt gemeldet sei. Diesbezüglich wurde von der Bf. weiters ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend Lebensbestätigung sowie die Lebensbestätigung und das Formular ZSQ1 dem der belangten Behörde übermittelt welche die Hauptwohnsitzverlegung bescheinigen. Mit wurde der Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet. Im Zentralen Melderegister wurde vermerkt, dass die Bf. in die ** Republik verzogen ist. Dies spricht dafür, dass die Bf. Ihren Hauptwohnsitz und ihre den Mittelpunkt der Lebensinteressen im hier strittigen Zeitraum in Österreich hatte.
Das Vorbringen der Bf., dass sie während ihrer Arbeit in Österreich ihren ständigen Hauptwohnsitz in T gehabt habe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Das konträre Vorbringen des Hauptwohnsitzes in T wurde von der Bf. erst in der Beschwerde nach dem ergehen der NoVA -Vorschreibung im Jahr 2019 erhoben. Im Einkommensteuerverfahren brachte die Bf. dies nie vor. Dies hätte jedoch Auswirkungen darauf ob die Bf. in Österreich oder Tschechen steuerpflichtig ist. Die Bf. gibt auch weiters in der Beschwerde an eine doppelte Haushaltsführung unterhalten zu müssen. Das Bundesfinanzgericht hat diesbezüglich im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung keine geltend gemachten Kosten im Veranlagungsverfahren von der Bf. auffinden können.
Aus den Vorhaltsbeantwortung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 (OZ 5), in welcher die Adresse von der Bf. selbst mit G angegeben wurde, geht hervor, dass die Bf. Mitglied beim österreichischen Verband der "*U* CranioSacral TherapeutInnen" war. Die Fachliteratur wurde überwiegend in Österreich angeschafft und auch sämtliche Fortbildungen wurden im Jahr 2015 in Österreich besucht (siehe OZ 5). Als Adresse der Teilnahmebestätigungen wurde die Adresse in G angegeben. Dies bekräftigt die Annahme, dass die Bf. tatsächlich erst im Jahr ihrer Pensionierung 2017 - wie von Ihr selbst angegeben - ihren Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen nach T verlagert hat.
Aus dem Akt ergibt sich, dass die Bf. im Jahr 2014 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, sie in Österreich den Hauptwohnsitz angemeldet hatte, in Österreich gearbeitet hat und sich ihr Ehegatte (mit Hauptwohnsitz) in Österreich befand.
Für das Bundesfinanzgericht ist es unzweifelhaft, dass die Bf. im gegenständlichen Jahr die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich hatte.
Gegenbeweis der Standortvermutung:
In der Beschwerde (OZ 1) wurde ein handschriftliches "Fahrtenbuch" übermittelt, in welchem ein Datum, der Abfahrtsort und Ankunftsort ("E" in Österreich und "F" in T) sowie die Kilometeranzahl und der Kilometerstand der Abfahrt und Ankunft für das Jahr 2014 sowie auch zuvor für November und Dezember (vermutlich des Jahres 2013) vermerkt wurden. Dass es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen zur erstmaligen Anmeldung sowie den angeführten Kilometerständen in den Unterlagen des elektronischen Aktes (OZ 18).
Es ergibt sich daraus, dass die Bf. über das gesamte Jahr 2014 mehrmals (meist über das Wochenende) von Österreich nach T und retour mit dem KFZ (bzw. auch bereits in Vorjahren) gefahren ist.
Im Fahrtenbuch wurden lediglich die Fahrten "E" - "F" und retour vermerkt. Im April fuhr die Bf. montags 21.4. nach Egerwitzdorf und am 24.4. nach T. Die Bf. fuhr wie aus dem Fahrtenbuch ersichtlich meist gegen Ende der Woche zB freitags am 9.5 nach F und montags zB am 12.5 nach E. Dies deckt sich auch aus dem Vorbringen der Bf., die in der Beschwerde angibt einmal in der Woche "nach Hause" (gemeint T) zurück zu kehren. Eine Uhrzeit ist im Fahrtenbuch nicht dokumentiert. Es ergibt sich aus den Tagen im Fahrtenbuch eine überwiegende zeitliche Nutzung in Österreich.
Grundsätzlich ergibt sich, dass auch die gefahrenen Kilometer im vorgelegten Fahrtenbuch eine überwiegende Verwendung in Österreich dokumentieren. Dies ausgehend von den gefahrenen Kilometern der Strecke "E" - "F". Aufgrund der vom Bundesfinanzgericht im gängigen Routenplaner (www.google.at/maps) abgefragten kilometermäßigen Fahrtstrecken und bei verzeichneten Kilometern der Bf. im Fahrtenbuch hinsichtlich der Fahrtstrecke von gesamt 457, bzw. 459 bzw. 461, ergeben sich ausgehend von der besten Route laut Routenplaner gerechnet ab der Grenze rund 200 gefahrene Kilometer im T. Unter Bezugnahme von den zuvor angeführten Kilometerangaben ergibt sich somit auch kilometermäßig die überwiegende Verwendung in Österreich.
Von den laut Fahrtenbuch verzeichneten Kilometern, wenn sich die Bf. in E oder in F befunden hat, ist durch die durchgeführte Berechnung des Bundesfinanzgerichtes der gefahrenen Kilometer beim Aufenthalt in T bzw. in Österreich, ebenfalls eine überwiegende kilometermäßige Verwendung des Fahrzeuges in Österreich für das Jahr 2014 dokumentiert.
Aus den vorgelegten Aufzeichnungen und (Foto-)Dokumentationen der Polizeiorgane und den Finanzbediensteten (OZ 16) wird die Sichtung des gegenständlichen PKW ab bis auf dem Parkplatz an der Hauptwohsitzadresse der Bf. zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten - wie für das Jahr 2014 im Sachverhalt angeführt - dokumentiert.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 normiert die Standortvermutung eines Fahrzeuges im Inland bis zu einem allenfalls zu erbringenden Gegenbeweis (siehe rechtliche Würdigung).
Zur Widerlegung der Standortvermutung trifft die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises die Verwenderin eines Kraftfahrzeuges. Somit hat nicht die Behörde nachzuweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland stattgefunden hat, sondern der Verwender hat zu beweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht überwiegend im Inland verwendet wurde ().
Schon aufgrund der Beweisvorsorgepflicht obliegt es dem Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, aufgrund des gegebenen Auslandsbezuges die für die Erbringung des Gegenbeweises erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Die Bf. hat dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (). Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso wenig ausreichend wie eine bloße Glaubhaftmachung (Haller, NoVAG, § 1 Tz 127 ff mit der dort zitierten Rechtsprechung).
Der (abweisenden) Beschwerdevorentscheidung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Vorhaltscharakter zu (). Es wäre Sache der Bf. gewesen, die in der Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde gewonnenen Feststellungen zu widerlegen.
All die oben angeführten Überlegungen und vorliegenden Beweise lassen keine Zweifel offen, dass die Bf. ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen (= Voraussetzung für die Standortvermutung und die damit zusammenhängende Beweislast für den Gegenbeweis) im gegenständlichen Jahr in Österreich hatte.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde angeführt, dass der Gegenbeweis für den Standortvermutung und die Behauptung in der Beschwerde des Standortes des Fahrzeuges in T durch Vorlage von Fahrtenbüchern erfolgen solle. Die Eintragungen im händisch geführten Fahrtenbuch entsprechen offenbar nicht den tatsächlichen Kilometerständen.
Die Kilometerangaben des Fahrtenbuches laut Beschwerde weder mit den in OZ 18 vorgelegten auf den Ehegatten ausgestellten Reperaturrechnungen und noch mit den Kilometerangaben im den Servicebüchern überein. Das der Ehegatte Zulassungsbesitzer ist ergibt sich aus der in OZ 18 vorgelegten Zulassungsbescheinigung.
Mit Datum wurde im Fahrtenbuch ein Endkilometerstand von 300.224 km angeführt. Die nächste Eintragung zeigt einen Anfangskilometerstand von 300.293 km. Laut vorgelegter Reparaturrechnung vom betrug der Kilometerstand 309.008 km. Auf der Reparaturrechnung vom ist ein Kilometerstand von 308.678 km angeführt.
Im Fahrtenbuch werden mit 304.539 Kilometer aufgezeichnet und mit 304.574 Kilometer als Anfangskilometerstand erfasst. Laut Servicebuch war der tatsächliche Kilometerstand am 314.930 Kilometer. Aus dem Fahrtenbuch ist ersichtlich, dass am ein Tagesendkilometerstand von 318.661 km aufgezeichnet wurde und für ein Tagesanfangskilometerstand von 318.684 km erfasst ist. Laut der vorgelegten Reparaturrechnung vom , und Eintragung im Servicebuch zu diesem Datum, war der tatsächliche Kilometerstand jedoch bereits bei 330.303 Kilometer.
Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, es fortlaufend, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 16 Rn 220 mwN). Folgende Daten müssen darin festgehalten werden: Datum der Fahrt; Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt und die Fahrtstrecke in Kilometern; Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrtdauer; Ausgangsort und Zielort jeder Fahrt; Reiseweg, der mit Hilfe einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann; Zweck jeder einzelnen Fahrt (siehe ).
Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage stellen (Renner, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, in SWK 27/2008, S 728 mwN).
Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Bf. vorgelegte Aufstellung nicht gänzlich den Kriterien für ordnungsgemäße Fahrtenbücher entspricht. Auch ein mangelhaft geführtes Fahrtenbuch unterliegt der freien Beweiswürdigung.
Der Abgabenbehörde ist zuzustimmen, dass unter Annahme das wöchentlich der Wohnsitz in T aufgesucht wurde, die Bf. den überwiegenden Teil des Jahres in Österreich verbrachte. Dies ergibt sich aus den angeführten Datum im Zusammgenhang mit den angeführten Orten im Fahrtenbuch (zB Montag bis Freitag in Österreich bzw. Samstag und Sonntag in T). Eine Überprüfung der km bzw. eine durchgeführte Addition der im Fahrtenbuch aufscheinenden Kilometerangaben für das In- und Ausland ergab - wie bereits oben ausgeführt - eine überwiegende Kilometeranzahl im Inland.
Überwiegende Zeiten und Kilometer im Ausland konnten von der Bf. durch die vorliegenden Unterlagen nicht nachgewiesen werden. Von den vorliegenden Unterlagen und darin befindlichen Daten muss von einer überwiegenden Verwendung in Österreich ausgegangen werden. Aus den Unterlagen ergibt sich auch keine längerfristige (dauerhafte) Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland.
Die im Vorlagebericht (OZ 22) sowie die in dokumentierten "Sichtungen" des Fahrzeuges durch die Polizei bzw. Finanzbedienstete (OZ 16) decken sich mit den verzeichneten Orten im Fahrtenbuch. Aus den Aufzeichnungen ergibt sich, dass das Fahrzeug nachweislich an den aufgezählten Tagen laut ,"Sichtungen" des Fahrzeuges durch die Polizei bzw. Finanzbedienstete in Österreich war.
Laut Abfrage des KFZ-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres sind keine weiteren Fahrzeuge auf die Bf. gemeldet (OZ 21).
Aus § 166 BAO ergibt sich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass zur Führung des Nachweises, wie ein KFZ verwendet wird, außer einem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht kommen ().
Zusammengefasst beschränkt sich das Vorbringen der Bf. hinsichtlich der Erbringung eines Gegenbeweises auf bloße Behauptungen, geeignete Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Die Berechnungsggrundlage der Nova, insbesondere die im Zuge der Schätzung erfolgte Berechnung des Eurotax-Mittelwertes (unter Berücksichtigung des jährlichen Wertverlustes) ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (OZ 19) und schlüssigen Ausführungen in der Stellungnahme des Vorlageberichtes der Abgabenbehörde (siehe Seite 11).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Vor diesem Hintergrund können die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. und in der Folge die Erbringung des Gegenbeweises der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967.
Allgemeines:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gem. § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle des den angefochtenen Bescheide erlassenden Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr getreten ist.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 1 Z 3 lit a NoVAG 1991 unterliegt der NoVA die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
Gemäß § 1 Z 3 lit b NoVAG 1991 gilt als erstmalige Zulassung auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der NoVA in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
Nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 bestimmt, das Entsteht der Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 normiert dazu folgendes:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Die Regelung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 normiert sohin eine gesetzliche Vermutung des inländischen Standortes.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom § 135 Abs. 27 KFG (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG durch BGBL Nr 26/2014 rückwirkend ab anzuwenden) aufgehoben.
Damit liegt ab dem eine widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs vor, wenn seit dessen erstmaliger Einbringung in das Bundesgebiet mehr als ein Monat vergangen ist, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet erfolgt ist.
Rechtliche Würdigung:
Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG setzt das Vorliegen folgender drei Sachverhaltselemente voraus (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 84):
1. Es muss eine Verwendung des Fahrzeugs in Österreich im Sinne einer physischen Nutzung auf inländischen Straßen vorliegen.
2. Diese Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, dem sog. "Verwender", zugerechnet werden.
3. Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz bzw. Sitz im Inland haben.
Nur beim Vorliegen aller dieser drei genannten Voraussetzungen - die von der inländischen Behörde nachzuweisen sind - ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und wird ein dauernder Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeugs im Inland nach Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG 1967 unzulässig. Eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung führt zur Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt (Haller, § 1 Rz 85, zur vergleichbaren Rechtslage bei der Normverbrauchsabgabe).
Die oben angeführten Punkte 1. und 2. liegen unstrittig vor. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Verwenderin des Fahrzeuges (welche unstrittig die Bf. ist) ist, ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat.
Liegt ein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzuwenden.
Hauptwohnsitz - Mittelpunkt der Lebensinteressen:
Der Begriff Hauptwohnsitz ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensinteressen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (); bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen ().
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Es kann daher die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz alleine gegründet, noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort widerlegt werden. Maßgebend ist vielmehr der nach den tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (vgl. , ).
Der VwGH geht für die Vollziehung des Kraftfahrgesetzes davon aus, dass sich der Hauptwohnsitz einer Person an dem Ort befindet, an dem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so ist der Hauptwohnsitz jener, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht (Haller, NoVAG § 1 Rz 113 mwN).
Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber immer nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Hierfür sind aus Sicht des VwGH (vgl bspw ) insbesondere die Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen Familienangehörigen, sowie Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. (Haller, NoVAG § 1 Rz 114).
Weiters spielen nach der Rechtsprechung zu den angeführten Kriterien ( ua.) auch Grund- und Hausbesitz, emotionale und persönliche Bindungen, Teilnahme am Vereinsleben, sportliche Aktivitäten, die Wohnverhältnisse an den einzelnen Wohnsitzen, Pflege- und Obsorgeverpflichtungen und dergleichen eine Rolle.
Die Beurteilung der Frage, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermitteln (vgl. dazu etwa mwN; , Ra 2016/15/0057) und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. ; , Ra 2016/15/0057, mwN). Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. liegt -wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - im gegenständlichen Zeitraum in Österreich.
Angemerkt wird, dass die von der Bf. angeführte EU Richtlinie des Rates 83/182/EWG des Rates vom über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ist auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Wie von der Abgabenbehörde im Vorlagebericht ausgeführt, fällt die dauernde Verbringung eines Fahrzeuges nach Österreich, bei Vorliegens des Hauptwohnsitzes der Bf. in Österreich, nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.
Gegenbeweis der Standortvermutung:
Im Beschwerdefall tritt somit die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein, dass das streitgegenständliche Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist; diese gesetzliche Standortvermutung kann durch einen vom Bf. zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. mwN).
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges (Haller, § 1 Rz 128, unter Hinweis auf ). Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH trifft die Bf. die Beweislast, dass die dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgte.
Wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich ergibt sich eine solche nicht. Überwiegende Zeiten und Kilometer im Ausland konnten nicht nachgewiesen werden. Sowohl kilometermäßig als auch zeitlich ist im gegenständlichen Fall, die überwiegende Verwendung in Österreich gegeben.
Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, so muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabenbehörde nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen (vgl. ; u.a.).
Der Verwender, der einen Gegenbeweis erbringen möchte, muss daher entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorgepflicht [Haller, § 1 Rz 128] und Beweismittelbeschaffungspflicht (Deutsch, Kfz-Steuerpflicht trotz vertraglicher Nutzungseinschränkung, BFGjournal Nr. 9/2018, S 344 ff)). Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend, ebenso wenig bloße Glaubhaftmachung (Haller, § 1 Rz 128, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Laut VwGH (, 2008/15/0276; , 2008/15/0276; ua.) sind für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs erforderlich, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat.
Wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich wurde der Gegenbeweis von der Bf. nicht erbracht. Vorübergehende Verbringungen - wie ebenfalls aus der Beweiswürdigung ersichtlich -unterbrechen die Monatsfrist nicht.
Zum Vorbringen der Bf., dass das Fahrzeug ihrem Ehegatten gehöre wird - wie von der Abgabenbehörde richtigerweise bereits ausgeführt - angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. ; ), dass es für die Frage des Verwendens eines KFZ nicht darauf ankommt, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt.
Die Bf. hat im Verfahren die NoVA nur dem Grunde nach, nicht jedoch der Höhe nach (Bemessungsgrundlage) bekämpft. Das Bundesfinanzgericht zieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Berechnung, welche ausführlich im Vorlagebericht und Unterlagen (OZ 19) dargestellt wurde, zu zweifeln. Angemerkt wird, dass die von der Abganbenbehörde dargelegte Wertermittlungsmethode gemeinschaftsrechtlich für zulässig erscheint.
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und im übrigen Unionsgebiet zugelassen waren, ist die Steuer nach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges im übrigen Unionsgebiet im Inland anzuwenden gewesen wäre ( mwN). Im Ergebnis wurde die Gesamtsteuerbelastung in richtiger Höhe berechnet.
Wie oben ausgeführt kann von einer erstmaligen Einbringung, die den Tatbestand einer Steuerpflicht auslöst, bei der gegebenen Sachlage erst ab dem gesprochen werden. Konkret wurde im vorliegenden Fall das Fahrzeug laut den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch 2014 per Datum von T nach Österreich eingebracht und vor dem nicht mehr ausgebracht.
Die Beschwerde war abzuweisen.
Angemerkt wird, dass von der Bf. in der Beschwerde bemängelt wurde, dass sie nicht zustimme einen Verspätungszuschlag zu bezahlten. Ein solcher wurde von der Abgabenbehörde im Bescheid auf Seite 2 mit € 0,00 angeführt. Eine Vorschreibung erfolgte nicht (siehe Bescheid OZ 2).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdefall betraf einerseits auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind, andererseits ergaben sich die Rechtsfolgen aus der in den vorliegenden Erkenntnissen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein KFZ seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100499.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at