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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2024, RV/7200056/2022

Festsetzung des Altlastenbeitrages für das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7200056/2022-RS1
Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. ***1***, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem o.a. an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die ***Bf.***, gerichteten Abgabenbescheid setzte das Zollamt Österreich im Grunde des § 3 Abs. 1, Z 1 lit.b, § 4 Z 1, § 6 Abs. 4, Z 1 und § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989 idgF, iVm § 201 Abs. 1 und 2 Z 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für den Zeitraum erstes Quartal 2012 bis drittes Quartal 2012 Altlastenbeitrag in der Höhe von € 221.913,20 fest.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Vorschreibung eines Säumniszuschlags gem. §§ 217ff BAO in der Höhe von € 4.438,26.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde vom .

Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***2***, als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom den Vorlageantrag.

Am fand auf Antrag der Bf. in Wien die mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist die nachstehend näher beschriebene Einbringung von Gleisschotter in die Deponie der Bf. im Jahr 2011 und dessen (durch die Aufnahme in die Abfallbilanz 2012 dokumentierte) Deponierung im Jahr 2012.

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Materialien stellte die BH ***4*** über Antrag der Bf. auf Feststellung gem. § 10 Altlastensanierungsgesetz mit Bescheid vom , ZI. ***3***, (soweit hier relevant) dazu wie folgt fest:

"Die Bezirkshauptmannschaft ***4*** stellt hinsichtlich des auf den Grundstücken Nr. ***5***, ***6***, und ***7***, KG ***8***, in den Quartalen 1 bis 3 im Jahr 2011 im Ausmaß von 24.120 Tonnen in die Deponie eingebrachten Gleisschotters … fest, dass es sich dabei um Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes handelt und diese dem Altlastenbeitrag unterliegen."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom , Zl. ***9***, als unbegründet ab.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der Bf. wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2020/13/0030, zurück.

2. Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte. Darüber hinaus wurde auch auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse Bedacht genommen.

Daraus ergibt sich der dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

Das Altlastensanierungsgesetz bestimmt u.a.:

§ 3

(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,

3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,

3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,

4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes.

§ 4

Beitragsschuldner ist

1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,

2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,

3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

§ 6

(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

1. a) Erdaushub oder

b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, oder

c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, einhalten,

ab …………………………………………………8,00 Euro

ab …………………………………………………9,20 Euro,

2. alle übrigen Abfälle

ab …………………………………………………87,00 Euro.

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

ab …………………………………………………8,00 Euro

ab …………………………………………………9,20 Euro

2. Reststoffdeponien

ab ………………………………………………..18,00 Euro

ab ………………………………………………..20,60 Euro

3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

ab ………………………………………………..26,00 Euro

ab ………………………………………………..29,80 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab ………………………………………………….7,00 Euro

ab ………………………………………………….8,00 Euro.

(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab ………………………………………………….7,00 Euro

ab ………………………………………………….8,00 Euro.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

§ 10

(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(3) Dem Bund, vertreten durch das Zollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Erwägungen:

Zur Verletzung des Parteiengehörs

Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör liegt nicht vor. Dem diesbezüglichen Einwand kommt daher keine Berechtigung zu. Dies wird wie folgt begründet:

Das Zollamt stellte in der o.a. Beschwerdevorentscheidung in Abrede, der Bf. nie das Recht auf Parteiengehör eingeräumt zu haben und verwies diesbezüglich u.a. auf die Schreiben vom , und . Diesen Feststellungen (denen nach ständiger Rechtsprechung Vorhaltcharakter zukommt), trat die Bf. mit keinem Wort entgegen. Das Bundesfinanzgericht teilt die Meinung des Zollamts, dass die Bf. mehrmals Gelegenheit hatte, sich zu den behördlichen Sachverhaltsannahmen zu äußern.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der allfällige Verfahrensmangel der unterbliebenen Gewährung von Parteiengehör durch die bescheiderlassende Behörde dann saniert ist, wenn - wie hier - der Partei im Zuge des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. etwa ).

Zur Verletzung der Offizialmaxime

Warum das Zollamt - wie von der Bf. behauptet - den Grundsatz der Offizialmaxime (also die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Entscheidungsgrundlagen) verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

Gem. § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Inwiefern das Zollamt diese Verfahrensvorschrift außer Acht gelassen haben soll, wird von der Bf. nicht substantiiert vorgetragen. Auch im Rahmen der Verhandlung nahm der Bf. trotz ausdrücklicher Befragung diesbezüglich keine Konkretisierung vor.

Das Zollamt kann sich hinsichtlich der zu beurteilenden abgabenrechtlichen Umstände auf die im Zuge der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse und auf die Ergebnisse des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Feststellungen gem. § 10 AlSAG stützen. Dem Vorwurf, das Zollamt habe gegen ihre Ermittlungspflichten verstoßen, kann daher nicht gefolgt werden.

Zur Verletzung der Manuduktionspflicht

Die Bf. behauptet, das Zollamt habe es unterlassen, die Bf. anzuleiten, "entsprechende Anträge im Verfahren" zu stellen. Der damit geltend gemachte Einwand der Verletzung der Manuduktionspflicht liegt schon deshalb nicht vor, weil die Bf. im streitgegenständlichen Abgabenverfahren bereits lange vor Erlassung des angefochtenen Bescheides anwaltlich vertreten war. Dazu kommt, dass der Vorwurf nur sehr allgemein formuliert ist und die Bf. völlig offen lässt, welche konkreten Anträge sie eigentlich meint.

Bei der Beantwortung der vom Richter aus diesem Grund an die Bf. gerichteten Frage, worin genau sie im Streitfall eine Verletzung der Manuduktionspflicht erblicke, verwies die Bf. wiederum nur auf ihr bisheriges Vorbringen. Der Bf. ist es somit nicht gelungen, die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften nachzuweisen.

Zur Abfalleigenschaft

Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Der Verwaltungsgerichts-hof hat in diesem Sinne bereits mehrfach ausgesprochen, ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG diene der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. , mwN). Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. ).

Im vorliegenden Fall stellte das Landesverwaltungsgericht mit seinem o.a. Erkenntnis vom rechtskräftig die Abfalleigenschaft und die Beitragspflicht der eingebauten Materialien gemäß § 10 ALSAG fest.

Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem o.a. Erkenntnis vom zurück.

Auf Grund der eben angesprochenen Bindungswirkung ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu einer davon abweichenden Wertung zu kommen. Auf die diesbezüglichen Einwände der Bf., die weiterhin die Abfalleigenschaft zu verneinen versucht und von einer beitragsfreien Zwischenlagerung ausgehen will, war daher nicht näher einzugehen.

Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die im § 10 ALSAG-Verfahren festgestellten Mengen, die übrigens auf der Grundlage der von der Bf. selbst vorgelegten Unterlagen ermittelt wurden.

Zur Tatbestandsverwirklichung

Das Landesverwaltungsgericht NÖ in seinem o.a. Erkenntnis vom und das Zollamt Österreich im angefochtenen Bescheid vom gehen übereinstimmend davon aus, dass der Gleisschotter im Jahr 2011 zunächst in der Deponie gelagert und im Jahr 2012 endgültig deponiert wurde. Die Deponierung wird durch die Aufnahme des gelagerten Materials in die Abfallbilanz 2012 (spätestens am ) dokumentiert.

Substantiierte Einwände gegen die zuletzt genannten Feststellungen trägt die Bf. nicht vor. Auf Seite 15 des o.a. Erkenntnisses heißt es dazu:

"Im Laufe des Jahres 2012 wurde von der Deponiebetreiberin beschlossen, dass die restlichen im 2011 gelagerten Gleisschottermaterialien im Ausmaß ca. 19.855 m3 als Deponiegut auf der Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***5***, ***6*** und ***7***, KG ***8***, verbleiben sollen."

Angesichts dieser Umstände kann dem Zollamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es bei der abgabenrechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts zum Schluss kommt, dass die Abgabenschuld spätestens dadurch entstanden ist, dass im Jahr 2012 der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normierte Tatbestand des mehr als einjährigen Lagerns von Abfällen zur Beseitigung verwirklicht wurde. Diese Tätigkeit gilt gem. § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Die Bf. bestritt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass im Jahr 2011 Gleisschotter in die Deponie eingebracht worden sei. Dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsführer der Bf. laut seinen Aussagen in den Vorgängen bloß eine (von der Abgabenpflicht befreite) Zwischenlagerung und kein beitragspflichtiges Ablagern erblicken möchte. Da die Bf. gleichzeitig einräumt, dass sich diese Vorgänge u.a. im Jahr 2011 zugetragen haben, spricht alles für die Richtigkeit des eben geschilderten zeitlichen Ablaufs des Geschehens.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in seinem bereits mehrmals zitierten o.a. Erkenntnis vom u.a. festgestellt, dass das Vorgehen der Bf. als Beseitigungsmaßnahme zu werten und unter den Tatbestand "Lagern von Abfällen zur Beseitigung iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG zu subsumieren ist und darüber hinaus ausgesprochen, dass hinsichtlich der im Jahr 2011 gelagerten Gleisschottermaterialien die in der eben zitierten Bestimmung festgelegte Zeitdauer von einem Jahr überschritten wurde.

Das Bundesfinanzgericht kann aus diesem Grund alleine wegen der oben erwähnten Bindungswirkung der Ansicht der Bf. nicht folgen, die versucht, die Rechtsfolgen ihres Handelns mit den Argumenten abzuwenden, es läge bloß eine beitragsfreie Zwischenlagerung vor bzw. die streitgegenständlichen Materialien wären gem. § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG von der Beitragspflicht ausgenommen.

Zu Letzterem ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung der Z 6 eine gleichbleibende Qualität verlangt, die durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet sein muss. Diesen Qualitätsansprüchen wird das verfahrensgegenständliche Material zweifellos nicht gerecht. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem o.a. Erkenntnis vom , wo auf Seiten 22 festgestellt wird:

"Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass eine Trennbarkeit der von der Bf. gelagerten bzw. abgelagerten Gleisunterbaumaterialien der verschiedenen Bauvorhaben bzw. Abfallqualitäten iSd § 15 Abs. 1 AWG 2002 nicht gegeben ist, sodass die Beurteilung der Gleisunterbaumaterialien als untrennbares Gemisch zu erfolgen hat …"

Die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Inhaber einer Deponie Einnahmen im Zusammenhang mit einer beitragspflichtigen Tätigkeit erzielen konnte, ist für die abgabenrechtliche Würdigung ohne jeglicher Relevanz. Der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, die Bf. habe für den Gleisschotter nichts lukrieren können, ist daher nicht beachtlich.

Zur Höhe des Beitrags:

Wenn - wie soeben festgestellt - die Tatbestandsverwirklichung im Jahr 2012 erfolgte, ergibt sich daraus zwingend, dass im Rahmen der Abgabenberechnung der gem. § 6 Abs.1 Z 1 c ALSAG ab anzuwendende Satz von € 9,20 je angefangene Tonne heranzuziehen war. Warum der (nur bis vorgesehene) Satz von € 8,00 je angefangene Tonne zutreffend sein soll, hat die Bf. nicht vorgetragen. Ihrem diesbezüglichen Begehren konnte daher nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 6 ALSAG der Beitragsschuldner nachzuweisen hat, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen. Dieser Nachweispflicht kam die Bf. mit ihrem völlig unsubstantiiert erhobenen Einwänden gegen die Richtigkeit des seitens des Zollamtes zum Ansatz gebrachten Beitragssatzes nicht nach.

Zum Beitragsschuldner:

Nach den Bestimmungen des § 4 Z 1 ALSAG ist der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird, Beitragsschuldner.

Die Bf. betrieb im antragsgegenständlichen Zeitraum (also auch in den Jahren 2011 und 2012) nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts NÖ in seinem o.a. Erkenntnis vom die in Rede stehende Deponie auf den o.a. Liegenschaften (siehe Seite 12 des Erkenntnisses). Damit steht fest, dass die Bf. Beitragsschuldnerin ist.

Mit dem Einwand, die Zwischenlagerung und die Aufbereitung des Gleisschotters sei nicht durch sie, sondern durch die ***NNGmbH*** erfolgt, kann die Bf. nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Denn selbst wenn diese Behauptung zutreffend sein sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass gem. der zuletzt zitierten Norm der Inhaber der Anlage (im Streitfall also die Bf.) als Beitragsschuldnerin heranzuziehen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Im Übrigen kann sich das Erkenntnis auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200056.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at