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Aufnehmendes inländisches Unternehmen wird unter bestimmten Voraussetzungen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber
EStG 2009 § 1 Abs. 4, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 3, § 41a, § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c; LStDV 1990 § 1 Abs. 2; EStG 2009 § 19; DBA CHE Art. 15 Abs. 4; EStG 2009 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 18; EStG VZ 2012; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014; EStG VZ 2015
1. Im Falle einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt, der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist. (Rz. 18)
2. Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht. (Rz. 19) Unbeschadet dessen muss die entsandte Person nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein. (Rz. 30)
BFH Urt. - VI R 22/19 - ECLI:DE:BFH:2021:U.041121.VIR22.19....