Gedenkschrift Herbert Kofler
1. Aufl. 2020
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1. S. 528Einleitung
Die Generalnorm der Kapitalgesellschaften gem § 222 Abs 2 UGB hält fest, dass der Jahresabschluss der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu dienen hat. Dabei soll im Vergleich zur allgemeinen Generalnorm gem § 195 UGB, die für alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen gilt, nicht in erster Linie der Unternehmer informiert werden. Der Adressatenkreis ist – den speziellen Charakteristika der Kapitalgesellschaften geschuldet – ausdrücklich erweitert. Nun bedient sich der Jahresabschluss iRd Erfüllung dieser Aufgabe in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausschließlich quantitativer Informationen. Um der Generalnorm entsprechen zu können, reichen diese beiden Rechenwerke aufgrund ihrer mathematisch abstrakten Natur nicht aus. Die Aufgabe, diese Lücke zu schließen, kommt zunächst dem Anhang zu, welcher Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erläutern soll.
Im Laufe der letzten Jahre veränderte sich der quantitative Teil der externen Rechnungslegung zwar, hat dabei aber seinen ursprünglichen – zahlenlastigen – Charakter behalten. Parallel dazu entwickelte sich eine qualitative externe Rechnungslegung und erfuhr stetig Ergänzunge...