Gedenkschrift Herbert Kofler
1. Aufl. 2020
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1. S. 84Überblick über die Besteuerung von Kapitalvermögen
Herbert Kofler war ein profunder Kenner unter anderem der Besteuerung betrieblicher Einkünfte; insbesondere habe ich seinen pragmatischen Zugang zum Steuerrecht sehr geschätzt. Dieser Beitrag zur Erfassung von betrieblichen Kapitalerträgen hätte ihm wohl auch Freude bereitet. Ganz im Sinne des Verstorbenen soll der Beitrag praxisgerechte Lösungen anbieten.
Die Systematik der im Wesentlichen mit dem BudgBG 2010 geschaffenen Regelungen des EStG zur Kapitalvermögensbesteuerung verlangt es einleitend, sich mit der Besteuerung von Kapitalvermögen im Privatvermögen auseinanderzusetzen.
§ 27 EStG definiert drei Arten von Kapitaleinkünften, nämlich für Früchte (Abs 2 und 5; im Wesentlichen Zinsen und Dividenden), für Kursgewinne (Abs 3 und 6) und für Derivate gem § 27 Abs 4 EStG. Die steuerliche Erfassung von Derivaten bleibt in diesem Beitrag jedoch ausgeklammert.
Sowohl Früchte als auch Kursgewinne unterliegen gem § 27a Abs 1 EStG dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 %; nur für Zinsen aus Geldeinlagen gilt weiterhin der Steuersatz von 25 % Allerdings definiert § 27a Abs 2 EStG einen Katalog von Kapitaleinkünften, die im Rahmen der Veranlagung zur progressiven Einkommensteuer erfasst werden. Kapitalertragsteuer