Freie Berufe und Sozialversicherung
1. Aufl. 2015
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I. S. 172Einleitung
Die Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 (ZTKG) erlaubten es der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK), für ihre Mitglieder einen Pensionsfonds einzurichten. Aus dessen Mitteln wurden Leistungen im Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie des Todes an die Ziviltechniker bzw deren Hinterbliebenen erbracht. Mit Inkrafttreten des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes (PF-ÜG) am wurden die Ziviltechniker in die Pensionsversicherung der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) einbezogen und die Auflösung des Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der bAIK normiert. Damit erfolgte ein weiterer Schritt in Richtung Harmonisierung der Pensionssysteme. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für Ziviltechniker nach Überleitung des Pensionsfonds ins FSVG.
II. Pensionsversicherung
A. Ausgangslage vor der Überleitung des Pensionsfonds am
Bis zum unterlagen Ziviltechniker nicht der allgemeinen gesetzlichen Pensionsversicherung. Vielmehr hat die Berufsgruppe der Ziviltechniker als erste Säule der Altersvorsorge einen eigenen Pensionsfonds unter...