Freie Berufe und Sozialversicherung
1. Aufl. 2015
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I. S. 88Einleitung
Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997) wurde für die selbständig erwerbstätigen Mitglieder der Kammern der „Freien Berufe“ die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) neu begründet. Die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers war, eine aus Sicht der Politik bestehende „Lücke“ in der Erfassung aller österreichischen Erwerbstätigen in der gesetzlichen Pflicht-Krankenversicherung ein für alle Mal zu schließen. Der Gedanke, damit eine zahlungskräftige Berufsgruppe in die (Beitrags)pflicht zu nehmen und so einen positiven Effekt für die notorisch schwierige Finanzlage der Krankenkassen zu erzielen, dürfte wohl ebenso eine Rolle gespielt haben.
Aufgrund des unerwartet heftigen Widerstands der von der Regelung erfassten Berufsstände wurde das Gesetz letztlich mit einer bis dahin nicht bekannten Ausnahmebestimmung beschlossen: In § 5 GSVG wurde den gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern) der Freien Berufe die Möglichkeit eingeräumt, jeweils eine eigene Einrichtung zu schaffen, deren Versicherungsleistungen den nach GSVG zustehenden Leistungen gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sei...