Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Personengesellschaften

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2251-4

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Personengesellschaften (1. Auflage)

S. 1131. Schlichte Rechtsgemeinschaften

Kommt das Eigentum an ein und derselben Sache mehreren Personen zu, so besteht zwischen ihnen gemäß § 825 ABGB eine Gemeinschaft. Da alle Miteigentümer anteilsmäßig berechtigt sind, haben sie das Recht und im Verhältnis zueinander die Pflicht, die Sache gemeinsam zu verwalten.

Eine solche schlichte Rechtsgemeinschaft beschränkt sich auf das Haben einer gemeinsamen Sache, die gemeinsame Benützung und Verwaltung ist bloß die Folge der Miteigentumsgemeinschaft. Für das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses ist eine darüber hinausgehende Verpflichtung zum gemeinsamen Wirken erforderlich.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 825 ff, 888 ff ABGB besteht aus bürgerlich-rechtlicher Sicht eine Rechtsgemeinschaft, wenn sich mehrere Personen zur gemeinsamen Ausübung oder zur gemeinschaftlichen Verfolgung von Rechten einerseits oder zur gemeinschaftlichen Abwicklung von Verpflichtungen andererseits derart verbinden, dass sie nur gemeinsam handeln können. Alle Teilnehmer an einer solchen Gemeinschaft sind, wie sich insbesondere aus § 828 ABGB ergibt, nur bei Einigkeit über die zu treffende Verfügung in Bezug auf dieses Recht wie eine einzige Person zu behandeln, die von alle...

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