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Barta/Radner/Rainer/Scharnreitner (Hrsg.)

Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1477-9

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Dokumentvorschau
Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht (1. Auflage)

S. 4261. Einleitung

Unter Kündigungsanfechtung wird das an das Gericht klagsweise gestellte Begehren auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung verstanden. Eine ursprünglich rechtswirksame Kündigung soll bei Vorliegen bestimmter Gründe vom Gericht nachträglich für rechtsunwirksam erklärt werden. Die Möglichkeit der Kündigungsanfechtung findet ihr Hauptanwendungsgebiet in den § 105 und 107 ArbVG. Sie wird auch als allgemeiner Kündigungsschutz bezeichnet und ist in der Praxis ein Kernstück der betrieblichen Mitwirkungsrechte im Rahmen des ArbVG. Die Bestimmungen waren bereits in der Stammfassung des ArbVG enthalten und wurden im Laufe der Jahrzehnte nur vergleichsweise geringfügig abgeändert. Der Katalog der Anfechtungstatbestände wegen eines verpönten Motivs nach § 105 Abs 3 Z 1 ist eng gehalten und bezieht sich in erster Linie auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in den Gewerkschaften sowie den Belegschaftsorganen. Darüber hinaus konnten sich Arbeitnehmer, die keinem besonderen Kündigungsschutz unterlagen, lange Zeit lediglich auf die Generalklausel des § 879 ABGB stützen und eine Nichtigkeit wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit geltend machen. Bedingt durch die in den letzten beiden Jahrzehnten eingesetzte g...

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