Barta/Radner/Rainer/Scharnreitner (Hrsg.)

Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1477-9

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Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht (1. Auflage)

S. 1841. Die gesetzlichen Regelungen

„Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis“ (§ 30 Abs 2 ZPO). Diese für Rechtsanwälte und Notare mit der ZVN 1983 eingeführte Möglichkeit, sich auf die erteilte Bevollmächtigung bloß zu berufen, anstelle dem Gericht die Vollmacht schriftlich nachweisen zu müssen, hat die anwaltliche und – nach anfänglichen Schwierigkeiten– die richterliche Praxis als wohltuende Verfahrensvereinfachung empfunden. Das hat denn auch in der Folge zu einer Ausweitung ihres Anwendungsbereichs geführt: Mittlerweile gilt die „Berufung auf die erteilte Vollmacht“ kraft Verweisung auch im Exekutions-, Insolvenz- und Außerstreitverfahren. Auch der Jugendwohlfahrtsträger kann sich im Fall des Einschreitens als Sachwalter oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses auf die erteilte Vollmacht berufen (§ 30 Abs 2a ZPO). Die Zulässigkeit der bloßen Berufung auf die Vollmacht wird auch im schiedsgerichtlichen Verfahren bejaht. Die Berufsordnungen der Rechtsanwälte und Notare räumen diese Befugnis generell für das Einschreiten vor Gerichten und Behörden ein. Der Finanzprokuratur erlaubt es § 6 Abs 2 ProkG.

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