Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
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S. 1641. Das Problem
Die Frage, in welchem Zeitpunkt der Nachlass zum Zweck der Pflichtteilsberechnung zu bewerten ist, bereitet im deutschen Recht keine Schwierigkeiten. Gemäß § 2311 BGB gilt der Wert des Nachlasses „zur Zeit des Erbfalls“ als ausschlaggebend. Für das österreichische Recht ist dies nicht ganz so einfach. Zwar sei – so Rechtsprechung und Lehre– der Pflichtteil mit dem Tod des Erblassers zu berechnen; doch besteht zwischen dem Nachlass und dem Erben einerseits und dem Pflichtteilsberechtigten andererseits eine Gemeinschaft, nach der Gewinne und Verluste bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteils zwischen beiden verhältnismäßig aufzuteilen sind (§ 786 Satz 2 ABGB). Aus der Bestimmung ergibt sich, dass zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten eine Gemeinschaft in Nutzen und Gefahren besteht. Da der Pflichtteilsanspruch aber nur eine auf die Bezahlung eines Geldbetrags gerichtete Forderung ist, handelt es sich um eine rein schuldrechtliche Gemeinschaft, die eine konstruktive Parallele zur stillen Gesellschaft aufweist. Unter der wirklichen Zuteilung wird die Beendigung dieses Gemeinschaftsverhältnisses verstanden; das ist die betragliche Fixierung des zunächst nur durch eine Quo...