Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 118Einleitung
Der „Rechtsstaat“ ist eine Erfindung des deutschen Konstitutionalismus im 19. Jahrhundert; seine Grundidee – die Herrschaft des Rechts („rule of law“) zur Sicherung der Freiheit des Menschen – ist heute aber weltweit verbreitet. Der folgende Beitrag möchte aufzeigen, dass die freiheitssichernde Funktion des Privatrechts – die Martin Binder stets besonders am Herzen lag – untrennbar mit den verfassungsrechtlichen Normen und Institutionen des „materiellen Rechtsstaates“ in seiner konkreten historischen Entwicklung verbunden ist.
1. Die englischen Wurzeln des Rechtsstaates
Jahrhunderte bevor der deutsche „Rechtsstaat“ entstand, herrschte in England bereits eine „Herrschaft des Rechts“ (rule of law), deren wesentliche Elemente noch heute den europäischen Verfassungsstandard prägen. Diese „rule of law“ entwickelte sich sehr deutlich aus zivilrechtlichen Institutionen wie den vertragsmäßigen Einigungen zwischen Ständen und König und aus zivilrechtlichen Denkformen, insbesondere aus dem Gegenseitigkeitsprinzip und der wechselseitigen Verpflichtung von Rechtsregeln zwischen government und Bürger; Regeln, die vom Richter in Konflikten der Mächtigen untereinander und später auch zwis...