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Barta/Radner/Rainer/Scharnreitner (Hrsg.)

Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1477-9

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Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht (1. Auflage)

S. 801. Einleitung

Letztwillige Verfügungen sind dadurch charakterisiert, dass sie jederzeit widerruflich sind (§ 552 ABGB). Nicht selten besteht aber der Wunsch, den Erblasser an seine erbrechtlichen Anordnungen zu binden. Dazu bieten sich nach dem ABGB zwei Rechtsgeschäfte mit Wirkung auf den Todesfall an: der Erbvertrag und die Schenkung auf den Todesfall. Der Erbvertrag enthält wie das Testament eine Erbseinsetzung, unterscheidet sich von diesem aber durch die Unwiderruflichkeit (§ 1254 ABGB). Anders als nach dem deutschen BGB (vgl § 2274 ff) ist der Erbvertrag nach österreichischem Recht auf Eheleute und eingetragene Partner beschränkt (§§ 602 und 537a ABGB), worunter natürlich seine Bedeutung in der Praxis leidet. Im Unterschied dazu steht der in § 956 Satz 2 ABGB geregelte Schenkungsvertrag auf den Todesfall beliebigen Personen offen. Der Begünstigte wird zwar nicht Erbe, der Erblasser kann aber auf diesem Weg durch Einzelrechtsnachfolge die Vermögensverteilung nach seinem Tod verbindlich gestalten. Der Beschenkte muss den Erblasser nicht überleben und kann sein Recht sofort vererben. Hingegen muss der in einem Erbvertrag eingesetzte Erbe den Erbanfall erleben. Auch bei der Schenkung auf den Todesfall ist aber häufig gewollt, da...

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