Der steuerliche Fitness-Test für Unternehmen
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 347Wenn bei der steuerlichen Beurteilung von Lebenssachverhalten Auffassungsunterschiede zwischen der Finanzverwaltung und dem Abgabepflichtigen wahrscheinlich sind, sollte die Strategie zur Auflösung dieser Auffassungsunterschiede möglichst frühzeitig überlegt werden. Liegt grundsätzlich eine vertretbare Rechtsansicht vor, sollte diese rechtzeitig anhand aktueller Rechtsprechung und Literatur auf ihre Qualität hin überprüft werden. Teilt die Betriebsprüfung die Rechtsansicht des Abgabepflichtigen im Betriebsprüfungsverfahren nicht, bleibt dem Abgabepflichtigen noch immer die Möglichkeit, sein Recht in einem Rechtsmittelverfahren durchzusetzen (vgl dazu diesen Beitrag zur „tax litigation“). Ist dagegen dem Abgabepflichtigen bei der steuerlichen Beurteilung eines Sachverhaltes ein Fehler unterlaufen, der von keiner vertretbaren Rechtsansicht mehr getragen wird, ist die rechtzeitige Einbringung einer Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG für eine Schadensminimierung unverzichtbar (vgl dazu den nachfolgenden Beitrag 17 „Risikobereiche im Finanzstrafrecht“).
1. Eine Betriebsprüfung/Umsatzsteuer-Sonderprüfung kündigt sich an
1.1. Auskunftspersonen – Nachschau – Außenprüfung
Die Abgabenbehörde ist jederzeit bere...