Der Stiftungsvorstand - Bestellung, Aufgaben, Haftung
1. Aufl. 2021
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S. 2215. Die sozialversicherungsrechtliche Haftung der Vorstandsmitglieder
5.1. Grundsätzliches
Neben der Besorgung der abgabenrechtlichen Pflichten hat der Stiftungsvorstand auch für die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen, die die Privatstiftung treffen. Bei Verletzung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichten kann für die Mitglieder des Stiftungsvorstands – neben der zivilrechtlichen Haftung gegenüber der Privatstiftung – auch eine Haftung gegenüber der Gebietskrankenkasse nach § 67 Abs 10 ASVG bestehen. Entsprechend dieser Bestimmung haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Bereits aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass die sozialversicherungsrechtliche Haftung jener des Abgabenrechts iSd § 9 Abs 1 BAO nachgebildet ist. Im Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl I 2010/62, wurde schließlich mit der Einfügung des § 58 Abs 5 ASVG auch eine dem § 80 Abs 1 BAO entsprechende Bestimmung geschaffen. Gem § 58 Abs 5 leg cit habe...