Verträge des Stiftungsrechts
1. Aufl. 2019
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S. 19Systematische Analyse
I. Die Privatstiftung
A. Rechtssubjekt und juristische Person
Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet; sie entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch (§ 7 Abs 1 PSG). Die Privatstiftung hat gemäß § 1 Abs 1 2. Halbsatz PSG eigene Rechtspersönlichkeit. Als Rechtsperson stehen ihr sowohl Vermögensrechte als auch Persönlichkeitsrechte zu. Sie ist auch parteifähig.
Ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung bis zur Eintragung im Firmenbuch spricht man von der sogenannten Vorstiftung, die ein Rechtssubjekt sui generis ist. Bereits der Vorstiftung kommt Rechts- und Parteifähigkeit zu. Die Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands bezieht sich auch auf die Vorstiftung. Der Stiftungsvorstand vertritt somit auch die Vorstiftung sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Dabei trifft den Stiftungsvorstand, wie nun auch höchstgerichtlich festgestellt wurde, die Handelndenhaftung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haften gemäß § 7 Abs 2 PSG für Handlungen im Namen der Privatstiftung vor der Eintragung in das Firmenbuch zur ungeteilten Hand. Mit der Eintragung der Privatstiftung im Firmenbuch endet die Vorstiftung.
Die Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen erfolgt durch ei...