Villacher Stadtrecht
1. Aufl. 2022
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S. 1Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Villach ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Das Gebiet der Stadt ist zugleich Gemeindeverwaltungssprengel und politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(4) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
[LGBl 1998/69]
Übersicht
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I. | Stadt mit eigenem Statut | |
II. | Recht auf Selbstverwaltung | |
III. | Die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper |
I. Stadt mit eigenem Statut
1
Das Land Kärnten gliedert sich in 132 Gemeinden. Zwei davon, die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach, haben die rechtliche Stellung einer Stadt mit eigenem Statut. Im Unterschied zu den übrigen Kärntner Gemeinden unterliegen die beid...