Spezialfragen der Immobilienbesteuerung
1. Aufl. 2014
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Wiebke Peperkorn
I. S. 24Körperschaften nach § 7 Abs 3 KStG – Noch alles beim Alten?
Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen bei Körperschaften, die unter § 7 Abs 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (im Folgenden: KStG) fallen, hat sich im Wesentlichen nicht geändert. Zu den §-7–Abs-3-Körperschaften zählen insbesondere Kapitalgesellschaften, aber auch etwa rechnungslegungspflichtige Betriebe gewerblicher Art. Diese Gesellschaften haben stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermitteln ihren Gewinn nach § 5 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (im Folgenden: EStG). Aus diesem Grund waren Veräußerungen von Grundstücken auch schon vor dem 1. StabG 2012 zur Gänze steuerpflichtig.
Was hat sich mit Inkrafttreten des 1. StabG 2012 sowie des nachfolgenden AbgÄG 2012 geändert? Seit dem ist bei der Veräußerung von Grundstücken durch § 7-Abs-3-Körperschaften für den Grund und Boden ein Inflationsabschlag iHv 2% jährlich ab dem elften Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen. Dieser darf die Einkünfte jedoch nur in Höhe von maximal 50% kürzen (§ 4 Abs 3a Z 3 lit b EStG). Die Berücksichtigung des Inflationsabschlages ergibt sich daraus, dass § 7 Abs 2 KStG auf die Vorschriften für die Einkünfteermittlung des EStG verweist, sofern das KStG nicht zwingend etwas anderes vorsieht. Dadurch ist bei betrieblichen Grundstücksveräußerungen auch...