Sozialversicherung und Schadenersatz
1. Aufl. 2021
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S. 89Anhang: Teilungsabkommen zwischen KV-Trägern und Haftpflichtversicherern
ABKOMMEN
zwischen den in der Anlage angeführten Krankenversicherungsträgern, vertreten durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den in der Anlage angeführten Versicherungsunternehmungen (im Text „Haftpflichtversicherer“ genannt), vertreten durch den Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs.
§ 1. (1) Ereignet sich durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges ein Schaden und erhebt ein Krankenversicherungsträger aus diesem ihn zu einer Leistung verpflichtenden Ereignis unmittelbare oder abgeleitete Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei einem Haftpflichtversicherer gegen die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung dieses Kraftfahrzeuges versichert ist, so verzichtet der Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Frage, ob die bei ihm versicherte Person ersatzpflichtig ist. Er erstattet dem Krankenversicherungsträger ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage 65 v. H. seiner nach den einschlägigen Bestimmungen zu erbringenden Leistungen. Von der Erstattung sind folgende Leistungen ausgeschlossen: Verwaltungskosten, Familienbeihilfe und Lei...