Sozialversicherung und Schadenersatz
1. Aufl. 2021
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S. 52. Schadenersatzrecht
2.1. Allgemeines
Das Schadenersatzrecht (Haftpflichtrecht) regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter von jemand anderem Ersatz verlangen kann. Aufgabe des Schadenersatzrechts ist es, dem Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen. Er soll nicht mehr und nicht weniger als die erlittenen Nachteile ersetzt erhalten. Ein über den tatsächlichen Schaden hinausgehender Strafschadenersatz („punitive damages“) ist im Allgemeinen nicht zu leisten.
Es gibt verschiedene Ersatzsysteme:
Verschuldenshaftung (§§ 1293 ff ABGB),
Gefährdungshaftung (zB EKHG) und
Eingriffshaftung: Haftung wegen rechtmäßiger Inanspruchnahme fremden Guts (Notstand gemäß § 1306a ABGB, Schadenersatz wegen Immissionen durch behördlich genehmigte Anlagen gemäß § 364a ABGB).
2.2. Verschuldenshaftung
„Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern.“ (§ 1295 Abs 1 ABGB)
Die Verschuldenshaftung setzt eine (objektiv) rechtswidrige und (subjektiv) vorwerfbare Schadensverursachung durch den Haftpflichtigen voraus.
Der Schädiger ist ersatzpflichtig für einen
rechtswidrig und
schuldhaft
verursachten
Schaden.
Die Voraussetzungen (Zurechnungsgründe) müssen kumulativ erfüllt sein. Für die G...