Sonderbilanzen bei Umgründungen
1. Aufl. 2008
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S. 163Liquidation und nicht unter das UmgrStG fallende Umgründungen von Kapitalgesellschaften
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S. 165I. Letztmalige Erfassung stiller Reserven
Nach dem Realisationsprinzip sind nicht realisierte Gewinne grundsätzlich nicht zu besteuern, weshalb es bis zur Realisation dieser nicht verwirklichten Gewinne zur Bildung stiller Reserven kommt. Wird eine Kapitalgesellschaft liquidiert, so wird dabei das Vermögen der untergehenden Gesellschaft versilbert, wodurch wiederum die in ihrem Vermögen enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt werden. Dadurch wird die letzte Möglichkeit eröffnet, diese stillen Reserven steuerlich zu erfassen. Die Erfassung der stillen Reserven im Zuge der Liquidation hat im Körperschaftsteuerrecht eine lange Tradition und wird für die Ebene der Gesellschaft in § 19 KStG geregelt. Da der Untergang der Kapitalgesellschaft auch gleichzeitig mit einem Untergang der an der Kapitalgesellschaft bestehenden Anteile und Auskehr des versilberten Vermögens der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter verbunden ist, werden durch eine Liquidation aber die in einer Beteiligung enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt. Dadur...