Sonderbilanzen bei Umgründungen
1. Aufl. 2008
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S. 91Die Kapitalerhaltung im handelsrechtlichen Umgründungsrecht
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S. 93I. Die Kapitalerhaltung im allgemeinen Kapitalgesellschaftsrecht
Die Kapitalerhaltung zählt wie die Kapitalaufbringung zu den Grundprinzipien des österreichischen Kapitalgesellschaftsrechts. § 52 AktG und § 82 GmbHG stellen sicher, dass das Anfangsvermögen der Gesellschaft mit noch später hinzukommendem Vermögen nicht beliebig an die Aktionäre rückgeleitet wird und den Gesellschaftern auch keine sonstigen vermögenswerten Vorteile ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet werden. Das Kapitalerhaltungsgebot nach österreichischem Recht erfasst nicht bloß das Nennkapital oder Anfangskapital, sondern das gesamte Vermögen der Gesellschaft, das nicht als ausschüttbarer Gewinn ausgewiesen ist und dessen Ausschüttung beschlossen wurde. Im Folgenden soll nun dieses Leitprinzip des Kapitalgesellschaftsrechts im Zusammenhang mit handelsrechtlichen Umgründungsvorgängen ausgelotet werden. Dieser Sondervermögensschutz dient einerseits den Gesellschaftern, andererseits dem Schutz der Gläubiger. Das Kapitalerhaltungsgebot ist daher sowohl im Aktien- als auch im GmbH-Recht zwingend und kann von den Gesellschaftern nicht abbedungen werden.
Die Gläubiger könn...