Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher
4. Aufl. 2017
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S. 45III. Verfahrensvorschriften
A. Zivilprozessordnung – ZPO
Achter Titel
Gebärdensprachdolmetscher
§ 73a
(1) Ist eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so ist dem Verfahren ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Kosten des Dolmetschers trägt der Bund.
(2) Der Bund trägt auch die Gebärdensprachdolmetscher-Kosten, die die Partei für den zur Führung des Verfahrens notwendigen Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter aufgewendet hat. Diese sind ihr bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.
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Durch den Ausdruck „dem Verfahren beizuziehen“ wird verdeutlicht, dass der Dolmetscher nicht nur für die Kommunikation in der mündlichen Verhandlung, sondern auch außerhalb dieser, so etwa, wenn die Partei einen Rekurs zu Protokoll geben möchte (dies ist nunmehr lediglich in Verfahrenshilfesachen zulässig), auf Kosten des Bundes beizuziehen ist. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass nicht nur die Äußerungen der Partei im Rahmen ihres Vorbringens, sondern auch eine allfällige Parteieneinvernahme auf Kosten des Bundes zu dolmetschen ist. Ebenso ist der Dolmetscher nicht nur für die Kommunik...