Verträge des Sachenrechts
1. Aufl. 2016
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S. 1I. Allgemeiner Teil
A. Grundgehalt sachenrechtlicher Berechtigungen
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Das Sachenrecht und die sachenrechtlichen Verträge bestimmen im Wesentlichen, wem eine Sache zusteht und in welchem Umfang diese Berechtigung besteht. Die einzelnen Sachenrechte (§ 308 ABGB) werden als dingliche (dh ein unmittelbares Herrschaftsrecht über eine Sache vermittelnde) und absolute (dh gegen jedermann wirkende) Rechte verstanden. Das Herrschaftsrecht des Berechtigten ist ausschließlich und kann gegenüber jedermann durchgesetzt werden. Dem Berechtigten stehen hierfür insbesondere Herausgabe-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zur Verfügung. Neben den dinglichen Sachenrechten kennt das ABGB auch noch die persönlichen Sachenrechte (Schenkungsvertrag, Verwahrungsvertrag, Leihvertrag etc), die allerdings – bis auf die Schenkung – nicht in diesem Band behandelt werden.
2
Das ABGB kennt (anders als etwa das deutsche BGB) einen weiten Sachbegriff. Der Sachbegriff des § 285 ABGB steckt den Rahmen dessen ab, was Vermögensbestandteil eines Rechtssubjektes, dh Gegenstand von Rechtsbeziehungen, sein kann und umfasst nicht nur körperliche, sondern prinzipiell auch unkörperliche Sachen, wie Forderungsrechte, Immaterialgüterrechte oder Dienstlei...