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Aigner/Gerstberger/Mooseder/Zeitler

Praxishandbuch Restrukturierungsordnung I ReO

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4597-1

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Dokumentvorschau
Praxishandbuch Restrukturierungsordnung I ReO (1. Auflage)

S. 277VIII. Aufhebung und Einstellung des Restrukturierungsverfahrens (§ 41 ReO)

Norbert Mooseder/Dominic Gerstberger

1. Allgemeines

Das Restrukturierungsverfahren kann auf zwei unterschiedlichen Wegen zu einem Ende gelangen, entweder durch

  • Aufhebung (§ 41 Abs 1 ReO) oder durch

  • Einstellung (§ 41 Abs 2 ReO).

Unter diesen beiden Beendigungsarten kann die Aufhebung als positiver Ausgang des Verfahrens und die Einstellung als negativer Ausgang („vorzeitiger Abbruch“) qualifiziert werden.

S. 2782. Aufhebung

Die Aufhebung ist – wie oben bereits erwähnt – die einzige Beendigungsart mit positivem Ausgang des Restrukturierungsverfahrens.

Sie tritt – wie im Insolvenzverfahren bei Bestätigung des Sanierungsplans (§ 152b Abs 2 IO) oder Zahlungsplans (§ 196 Abs 1 IO) – als Nebenwirkung des Beschlusses der Bestätigungdes Restrukturierungsplans ein. Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung ist das Restrukturierungsverfahren aufgehoben (§ 41 Abs 1 ReO). Diese Wirkung tritt ex lege ein; ein gesonderter Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich.

2.1. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Beendigung des Restrukturierungsverfahrens durch Aufhebung ist ein rechtskräftiger Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans; dies unabhängig...

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