Praxishandbuch Restrukturierungsordnung I ReO
1. Aufl. 2022
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S. 277VIII. Aufhebung und Einstellung des Restrukturierungsverfahrens (§ 41 ReO)
Norbert Mooseder/Dominic Gerstberger
1. Allgemeines
Das Restrukturierungsverfahren kann auf zwei unterschiedlichen Wegen zu einem Ende gelangen, entweder durch
Aufhebung (§ 41 Abs 1 ReO) oder durch
Einstellung (§ 41 Abs 2 ReO).
Unter diesen beiden Beendigungsarten kann die Aufhebung als positiver Ausgang des Verfahrens und die Einstellung als negativer Ausgang („vorzeitiger Abbruch“) qualifiziert werden.
S. 2782. Aufhebung
Die Aufhebung ist – wie oben bereits erwähnt – die einzige Beendigungsart mit positivem Ausgang des Restrukturierungsverfahrens.
Sie tritt – wie im Insolvenzverfahren bei Bestätigung des Sanierungsplans (§ 152b Abs 2 IO) oder Zahlungsplans (§ 196 Abs 1 IO) – als Nebenwirkung des Beschlusses der Bestätigung des Restrukturierungsplans ein. Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung ist das Restrukturierungsverfahren aufgehoben (§ 41 Abs 1 ReO). Diese Wirkung tritt ex lege ein; ein gesonderter Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich.
2.1. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Beendigung des Restrukturierungsverfahrens durch Aufhebung ist ein rechtskräftiger Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans; dies unabhängig...