Praxishandbuch Restrukturierungsordnung I ReO
1. Aufl. 2022
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S. 225VI. Verfahren von der Vorlage bis zur Bestätigung des Restrukturierungsplans
Norbert Mooseder/Dominic Gerstberger
1. Antrag auf Abschluss (und Bestätigung)
Gemäß § 27 Abs 1 S 1 ReO ist zugleich mit der Vorlage des Restrukturierungsplans dessen Abschluss zu beantragen. Anders als die IO beim Sanierungsplan trennt die ReO beim Restrukturierungsplan also zumindest begrifflich die Vorlage von dem Antrag auf Abschluss. Dies, obwohl die Vorlage eines Restrukturierungsplans ohne einen dazugehörigen Antrag auf Abschluss wenig sinnhaft wäre. Grund für diese Formulierung mag sein, dass auch in der RIRL – welche anders als die ReO auch die Vorlage eines Restrukturierungsplans durch Gläubiger und Restrukturierungsbeauftragte erlaubt – eine begriffliche Trennung vorgenommen wurde. Dem Wortlaut nach kann der Schuldner den Erfordernissen des § 27 Abs 1 S 1 ReO also nur gerecht werden, indem er mit Einleitung des Restrukturierungsverfahrens oder innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist einen Restrukturierungsplan vorlegt und zugleich auch dessen Abschluss beantragt.
Was gilt aber nun, wenn der Schuldner einen Restrukturierungsplan vorlegt und vergisst oder es sonst unterlässt, den Abschluss desselbe...