Armin Kammel/Gerhard Schummer/Petra Fizimayer

Verträge des Reitsports

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4188-1

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Verträge des Reitsports (1. Auflage)

S. 974. Berittvertrag

4.1. Rechtsnatur des Berittvertrags

Gibt der Eigentümer sein Pferd in Beritt oder in Ausbildung, erwartet er sich (nachvollziehbarerweise) ein positives Ergebnis. Ob der Berittvertrag nach seiner Rechtsnatur als Dienstvertrag (bei dem der Bereiter nur ein Bemühen schuldet) oder als Werkvertrag (bei dem der Bereiter einen bestimmten Ausbildungserfolg schuldet) zu qualifizieren ist, hängt von der zwischen den Vertragsteilen konkret getroffenen Vereinbarung ab.

Der Werkvertrag ist idR ein Zielschuldverhältnis, in dem sich der Werkunternehmer (ie der Bereiter) zur Herstellung eines Erfolgs (Ausbildungsziel) nach den individuellen Wünschen des Werkbestellers (ie der Eigentümer eines Pferdes, der sein Pferd in Beritt gibt) verpflichtet. Möglich sind aber auch Dauerschuldverhältnisse, aus denen Werke geschuldet sind. Im Gegenzug dafür hat der Werkbesteller das vereinbarte (bzw angemessene) Entgelt zu leisten. Der Dienstvertrag hingegen ist ein reines Dauerschuldverhältnis, aus dem der Vertragspartner keinen Erfolg, sondern (lediglich) ein sorgfältiges Bemühen schuldet. Wenn das Pferd etwa während einer einwöchigen urlaubsbedingten Abwesenheit durch den Bereiter versorgt werd...

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