Finanzmarktregulierung
1. Aufl. 2012
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I. Finanzbedarf in der Krise und Beihilfekriterien
Dieser Beitrag fokussiert auf den beihilferechtlichen Aspekten der Bewältigung der Banken-, Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2007 bis einschließlich Anfang 2012. Das Beihilfeverbot des Art 107 Abs 1 AEUV, das hier in Bezug auf seine allgemeinen Tatbestandsmerkmale nicht eigens dargestellt wird, verbietet „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Tatbestandsmäßige Beihilfen müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werdenS. 150 und dürfen vor bzw ohne Genehmigung nicht gewährt werden, sonst sind sie unwirksam (in Österreich: nichtig).
1. Beihilfeziele
Die Krise erfasste zunächst den Banken- und Finanzdienstleistungssektor und erreichte mit etwa halbjähriger Verzögerung die Realwirtschaft. Der Einsatz von Beihilfen zur Krisenbewältigung dient in beiden Bereichen unterschiedlichen Zielen.
Im Bankensektor besteht oder bestand zumindest Bedarf an einer Sicherung der Stabilität de...