Reform der Rechnungslegung in Österreich
1. Aufl. 2015
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I. S. 88Vorbemerkung
Gegenstand der folgenden Überlegungen ist vor allem die Frage, ob die für die Rechnungslegung verantwortlichen Personen bereits bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber Dritten für aus fehlerhafter Buchführung und unzutreffenden Finanzinformationen verursachte Schäden haften. Dies ist vor allem von besonderem Interesse für jene Rechtsformen, bei denen eine Haftung natürlicher Personen für Verbindlichkeiten des Rechtsträgers nicht oder nur eingeschränkt besteht. Diese Fragestellung könnte aber auch im Zusammenhang mit Fehlerveröffentlichungen nach den Bestimmungen des Rechnungslegungs-Kontrollgesetz an praktischer Bedeutung gewinnen. Dieses betrifft zwar im Wesentlichen nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und veröffentlichte Konzernabschlüsse. Die rechtliche Ausgangslage ist aber ident mit den Vorgaben für den Einzelabschluss. Beim Konzernabschluss fehlt zwar die Ausschüttungsbemessungsfunktion; in den Fällen der Dritthaftung gegenüber Gesellschaftern, Anlegern und Gläubigern, die im Vertrauen auf ein ordnungsmäßiges Rechnungswesen und eine darauf beruhende Berichterstattung eine nachteilige Entscheidung getroffen haben, hat dieser Unterschied aber k...