Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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Kapitel 17: Anhang
S. 329 Anhang I: Allgemeiner Teil der Erläuterungen
Geschichtlicher Überblick
1. Gleichbehandlung unehelicher Kinder
Bei der Gleichbehandlung unehelicher Kinder mit ehelichen ist das ABGB schon weit fortgeschritten. Seit den ersten Schritten mit dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, BGBl. Nr. 342/1970, die erbrechtlichen Bundesgesetze BGBl. Nr. 656 bis 659/1989 und das Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 162/1989, führte der Weg über das Namenrechtsänderungsgesetz 1995, BGBl Nr. 25/1995, das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl I Nr. 135/2000, und schließlich das Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 58/2004, zu einer sehr weitgehenden Gleichstellung unehelicher Kinder. Ausnahmen bestehen weiterhin bei der Namensfolge und der Obsorge. In den kindschaftsrechtlichen Regelungen des ABGB besteht ein deutliches Übergewicht zugunsten der Regelungen, die für eheliche Kinder gelten.
2. Namensrecht
Nach dem alten Recht des ABGB erhielt die „Gattin“ den „Namen des Mannes“, eheliche Kinder den ihres Vaters und uneheliche den Geschlechtsnamen der Mutter. Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes ermöglichte es, dem unehelichen Kind – als Erklärung dieser Personen – den Familiennamen...