Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 3151. Allgemeines
Die rasche Überprüfbarkeit jugendwohlfahrtsrechtlicher Kindesabnahmen (§ 211 Abs 1 ABGB) wurde schon länger gefordert und ist inzwischen durch wohlbegründetes Richterrecht vorbereitet. Da die Lage oft schwer überschaubar ist und für die im Rahmen des Verfahrens nach § 211 Abs 1 ABGB ohnehin erforderliche endgültige Entscheidung gründliche Ermittlungen nötig sind, war eine – (nicht zu sehr) am Unterbringungsrecht orientierte – vorläufige Entscheidung wünschenswert. Unter der Bezeichnung „besondere Entscheidungen bei vom Jugendwohlfahrtsträger gesetzten Maßnahmen“ verpflichtet der neue, ab anwendbare § 107a Abs 1 AußStrG daher das Gericht, auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die (iaR einen Eingriff in die Rechte des Art 8 EMRK bildende) Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers (JWT) unzulässig oder vorläufig zulässig ist.
Obwohl dieser Bereich bereits in Kapitel 10, 227 ff, zum Verfahrensrecht von Deixler-Hübner/Mayrhofer dargestellt wurde, hat sich anhand der Schulungen der Gerichte und der JWT gezeigt, dass einige Fragen der Praxis besondere Probleme bereiten und als außerordentlich wichtig angesehen werden. Die in diesen Diskussion...