Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 2731. Die Voraussetzungen für den Einsatz eines Besuchsmittlers
1.1. Materielle Voraussetzungen
Ein Besuchsmittler kann nach § 106b AußStrG „in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte“ eingesetzt werden. Der Besuchsmittler kann daher nicht bloß im Vollstreckungsstadium – also bei Vorliegen einer Regelung des Kontaktrechts – tätig werden, sondern bereits im Vorfeld, also etwa wenn ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Kontaktrechts gestellt hat.
Anders als beim Kinderbeistand (vgl § 104a Abs 1 erster Satz AußStrG) ist für den Einsatz des Besuchsmittlers eine besondere Intensität der Auseinandersetzung zwischen den Eltern nicht erforderlich. Es bleibt dem Ermessen des Pflegschaftsgerichts überlassen, ob in einem Kontaktrechtsverfahren ein Besuchsmittler eingesetzt wird oder nicht. Da aber in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insb auch bei den persönlichen Kontakten, das Kindeswohl als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist (s nunmehr ausdrücklich § 138 ABGB), wird das Pflegschaftsgericht zu prüfen haben, ob die Besuchsmittlung dem Kindeswohl entspricht. Sind die Eltern nicht in der Lage, den Kontakt des Kindes zum nicht hauptbetreu...