Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 2111. Wesentliche Änderungen durch das KindNamRÄG 2013
Die Novellierung des Kindschafts- und Namensrechts war angesichts der gesellschaftlichen Entwicklungen erforderlich. Beiläufig wurden auch die Bestimmungen zur Veranlagung von Mündelgeld in den § 215 bis 221 ABGB (bisher § 230 bis 230e ABGB) neu geregelt. Der Gesetzgeber sah aufgrund jüngster Erfahrungen die Notwendigkeit, nicht nur die teils interpretationsbedürftigen Bestimmungen zur Mündelgeldveranlagung klar zu regeln, sondern auch restriktive Kriterien festzulegen, die – aufgrund der unvorhersehbaren Marktentwicklung – den Vermögensverlust rechtzeitig verhindern sollen.
Die Änderungen im Überblick:
Klarstellung, dass die Veranlagung von Mündelgeld im ordentlichen Wirtschaftsbetrieb keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (§ 221 ABGB);
Neuregelung der Beiziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Veranlagung (§ 132 Abs 2 AußStrG);
Pflicht zur Risikostreuung bei Veranlagungen, die nicht ex lege mündelsicher, dh keine Veranlagung nach § 216 bis 219 ABGB sind (§ 220 Abs 1 ABGB);
Festlegung restriktiver Voraussetzungen für eine nicht ex lege mündelsichere Veranlagung (§ 220 ABGB).
Die neuen Regelungen sind mit in Kraft getreten.