Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 1111. Einleitung
Das KindNamRÄG 2013 hat die Regelungen über die Obsorge auf gänzlich neue Beine gestellt. Die Unterscheidung zwischen unehelichen und ehelichen Kindern wurde im ABGB in terminologischer Hinsicht gänzlich aufgegeben, der Begriff „unehelich“ aus dem ABGB entfernt. Diese grundlegende und zu begrüßende Entwicklung macht es erforderlich, das Kindschaftsrecht im ABGB einer neuen Systematik zu unterstellen. Der bisherige Aufbau, der in erster Linie Regelungen für das eheliche Kind vorsah und in § 165 ff ABGB aF Sonderregelungen für das uneheliche Kind enthielt, war nicht länger aufrechtzuerhalten. Alle Bestimmungen, die sich mit der Frage beschäftigen, wer die Obsorge für ein Kind innehat, finden sich nun gebündelt in § 177 bis 185 ABGB.
Wenn auch der Begriff des unehelichen Kindes im ABGB nicht mehr vorkommt, so spielt die Frage, ob die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind, für die Zuteilung der Obsorge auch weiterhin eine entscheidende Rolle. Obwohl die Rechtsordnungen in 18 EU-Mitgliedstaaten bereits derzeit die Kinder von verheirateten Eltern jenen unverheirateter Eltern völlig gleichstellen und jeweils beiden Eltern gesetzlich die Obsorge zuweisen, ist der österreichische Gesetzgeber nicht so w...