Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 631. Änderungen im Abstammungsrecht
Das Abstammungsrecht wird – wie das Kindschaftsrecht insgesamt – neu gegliedert. War es bislang in drei voneinander getrennten Rechtsschichten (§§ 137b bis 138d, § 156 bis 158 und § 162 bis 164 ABGB aF) zu finden, so ist es nunmehr in einem einheitlichen Abschnitt, dem zweiten, und nachvollziehbarer aufgebaut geregelt. Nach allgemeinen Ausführungen über die Handlungsfähigkeit und die Rechtsnachfolge in Abstammungssachen wird zuerst die Abstammung von der Mutter, dann jene vom Vater geregelt. Zuletzt wird die Anfechtung der Abstammung normiert. Dazu zählt nach dem neuen Aufbau nicht nur die Rechtswirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses, sondern auch die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter.
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Inhalt | aF | nF |
Allgemeines | ||
Handlungsfähigkeit | ||
Rechtsnachfolge | ||
Abstammung von der Mutter | ||
Abstammung vom Vater | ||
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter | ||
Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses |
Inhaltlich erfahren die Bestimmungen nur eine Änderung: Nach der neuen Formulierung des § 141 ABGB können nach dem Tod der betroffenen Person die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nic...