Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 251. Reformbedarf im Kindschaftsrecht
Die letzte große Reform des Kindschaftsrechts im ABGB erfolgte mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz (KindRÄG) 2001, BGBl I 2000/135. Darin wurde erstmals für geschiedene Eltern und für nicht oder nicht mehr zusammenlebende Eltern unehelicher Kinder die Möglichkeit einer Obsorge beider Eltern eingeräumt. Diese Möglichkeit war an eine Einigkeit der Eltern geknüpft, und zwar sowohl über die Obsorge als auch darüber, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll.
Seit dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 haben sich wesentliche Änderungen in der gesellschaftlichen Lage ergeben. Die Zahl der unehelichen Kinder ist seit 2001 stark gestiegen. Auch hat sich die Möglichkeit der Obsorge beider Eltern für Geschiedene in der Praxis bewährt, wie eine vom BMJ eingeholte Studie belegt. Weitere Anstöße für eine Reform des Kindschaftsrechts lieferten die beiden Urteile des EGMR vom , Beschw-Nr 22028/04, Zaunegger gg Deutschland, und vom , Beschw-Nr 35637/03, Sporer gg Österreich, und nicht zuletzt das Erkenntnis des , das die Aufhebung des § 166 erster Satz ABGB mit Ablauf des zur Folge hatte. Die Zeit war also reif für ...