Richterliche Rechtsfortbildung und ihre Grenzen
1. Aufl. 2019
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S. 641. Einleitung
Charles-LouisdeMontesquieu gilt bekanntlich als „Vater der modernen Gewaltenteilungslehre“, wonach die Staatsgewalt zwischen Gesetzgebung, verwaltungsbehördlicher Exekutive und richterlicher Rechtsprechung aufgeteilt werden sollte, um Machtkonzentration zu verhindern und gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten. Dieses Konzept der Gewaltenteilung hat sich als Ordnungsprinzip demokratisch-rechtsstaatlicher Systeme durchgesetzt und prägt auch die österreichische Verfassung. Als Ausdruck einer solchen Gewaltenteilung sollten nach einem berühmten Zitat Montesquieus die Richter „lediglich der Mund“ sein, „der den Wortlaut des Gesetzes spricht“ („la bouche qui prononce les paroles de la loi“).
Dem hat das deutsche Bundesverfassungsgericht allerdings im sogenannten Kloppenburg-Beschluss entgegengesetzt, dass „der Richter in Europa … niemals lediglich, la bouche qui prononce les paroles de la loi‘“ war. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in einer jüngeren Entscheidung zur Rechtsprechung des BGH zu § 1578 BGB auch darauf hingewiesen, dass die Gerichte wegen „dem Grundsatz der Gewaltenteilung“ keine „Befugnisse beanspruchen“ dürften, „die von der Verfassung dem Gesetzgebe...